Der Bundesfinanzhof musste darüber entscheiden, ob für Erbschaftsteuerschulden eine Beschränkung auf das Nachlassvermögen besteht, § 2059 BGB. Dies wurde in einer Entscheidung vom 04.06.2019 (V II R 16/18) verneint.
§ 2059 BGB finde auf Nachlassverbindlichkeiten Anwendung, sofern gerade keine unbeschränkte der Alleinhaftung bestehe. Dies treffe auf Erbschaftsteuerschulden nicht zu. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten als Erbfallschulden auch die anfallenden Erbschaftssteuern, weshalb der Erbe für seine Erbschaftsteuerschulden unbeschränkt hafte, § 20 Abs. 1 ErbStG.
Im konkreten Fall wäre eine erbrechtliche Gestaltung im Vorfeld angebracht gewesen. Dies ist allerdings unterblieben, weshalb sich erhebliche Konsequenzen für die Erben ergaben.
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Tobias Rommelspacher
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