Erwähnenswert ist der neuerliche Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2018 (Az. V ZR 153/17), mit welchem der BGH die Rechte der Parteien im „Sachverständigenprozess“ gestärkt hat. Die beiden Leitsätze der Entscheidung lauten:
„1. Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen.“
2. Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss.“
Damit knüpft der BGH an eine Reihe älterer Entscheidungen an und wahrt damit letztlich den grundgesetzlich garantierten Anspruch der Prozessparteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG).
Im konkreten Fall (einem Bauprozess) hatte das OLG München nach einem im gerichtlichen Auftrag eingeholten Sachverständigengutachten den Parteien wie üblich eine Frist gesetzt, um etwaige Einwendungen gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme vorzubringen. Die Beklagte erhob sodann innerhab der gesetzten Frist erste Einwendungen gegen das Gutachten, teilte aber sogleich mit, dass sie dieses durch einen Privatgutachter überprüfen und von diesem Einwendungen und Fragen an den Sachverständigen formulieren lassen wolle; sie beantragte daher eine Fristverlängerung. Das OLG München gab dem Verlängerungsgesuch nicht statt und warf der Beklagten „Prozessverschleppung“ vor. Außerdem sei es der Beklagten aufgrund eigener Sachkunde zuzumuten gewesen, Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten auch ohne sachverständige Unterstützung zu formulieren, da die Beklagte im Baugewerbe unternehmerisch tätig sei.
Der BGH sah dies anders: Die Beklagte hätte zur Einschaltung eines eigenen Sachverständigen Gelegenheit erhalten müssen, weil das Gutachten, vor allem durch die verschiedenen Bezugnahmen, umfangreich war, im Fall erstmals durchgeführte Bohrungen auswertete und eine von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz abweichende, für die Beklagte nachteilige Beurteilung der Kausalitätsfrage enthielt. Die vom OLG angeführte unternehmerische Tätigkeit der Beklagten belege allein nicht, dass diese allein in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Einwendungen zu formulieren. Selbst wenn die Beklagte aufgrund ihrer Tätigkeit im Baugewerbe häufig Bodengutachten zu berücksichtigen haben sollte, begründe dies nicht die Annahme, dass sie in der Lage wäre, ein solches Gutachten nach Methodik und wissenschaftlichen Grundlagen zu überprüfen.
Der Entscheidung des BGH ist beizupflichten. Wenn schwierige technische Fragen für den Ausgang eines Prozesses erheblich sind, hängen Erfolg oder Niederlage leztlich oft von den Feststellungen der im Rahmen des Verfahrens tätigen Sachverständigen ab. Ein von einem Sachverständigen im richterlichen Auftrag erstattetes Gutachten anzugreifen, erfordert in der Regel selbst erhebliche Sachkunde, die man den Parteien nicht unterstellen kann – auch nicht, wenn eine Partei unternehmerisch öfters mit vergleichbaren Fällen zu tun haben sollte. Von daher ist es für die vorgesehene Rechtsstellung der Partei im Zivilprozess notwendig, dass Letztere sich den erforderlichen Sachverstand durch Einschaltung eines eigenen Sachverständigen aneignen kann. Das dies je nach Komplexität des Falls zu einer deutlichen Verlängerung des Prozesses führen kann, ist als notwendiges Übel hinzunehmen. Selbstverständlich gibt es auch Fälle echter Prozessverschleppung, nur sollten die Gerichte nicht vorschnell von einer solche Sachlage ausgehen.
Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt
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