Bei einem Testament geht es immer um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers. Dieser ist häufig nicht exakt erkennbar oder genau beschrieben. Aus diesem Grund kann der Auslegung eines Testaments durch den Wortlaut keine Grenze gesetzt sein. Gerichte sind auch bei einer seinem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Verfügung von Todes wegen an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn meinte. Dies gilt selbst dann, wenn die Formulierung scheinbar eindeutig ist und dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht.
Es kommt sehr häufig, insbesondere bei sog. Laien-oder Küchentischtestamenten, vor, den wahren Willen des Erblassers erforschen zu müssen, da dieser sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Bei einem konkreten Fall musste sich das Kammergericht Berlin, Az. 6 W 48/18, mit der Formulierung „gleichzeitigen Versterben“ in einem gemeinsamen Ehegattentestament auseinandersetzen. Eigentlich sollte man meinen, dass diese Formulierung eindeutig ist. Im konkreten Fall starben die Eheleute allerdings deutlich nacheinander, weshalb der im Testament beschriebene Fall eines gleichzeitigen Versterbens nicht eingetreten ist.
Doch damit aber war die Prüfung des Gerichts nicht zu Ende. Dieses musste klären, welchen tatsächlichen und gemeinsamen Willen die Eheleute bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments hatten. Das Gericht entschied, und dass obwohl der reine Wortlaut nicht erfüllt war, dennoch, dass sich die Erbfolge danach richte, wie die Eheleute für den Fall des gleichzeitigen Versterbens geregelt hatten. Das Gericht stellte fest, dass auch nach dem überlebenden Ehepartner derjenige Erbe sein sollte, welcher dies auch im Fall des gleichzeitigen Versterbens gewesen wäre. Nach Auffassung des Gerichts wollten die Eheleute die Rechtsnachfolge umfassend, also egal ob für den Fall des gleichzeitigen oder des nacheinander Versterbens, regeln.
Dieses Beispiel zeigt eindringlich, dass trotz des eigentlich eindeutigen Wortlauts unklare oder lückenhafte Formulierungen in einem Testament erhebliche Fehler und Streitigkeiten verursachen können. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Abfassung eines Testaments immer eine professionelle und umfassende Beratung durch einen Experten ratsam.
Sollten auch Sie Fragen zum Erbrecht, insbesondere zur Testamentsgestaltung und -formulierung, haben, so steht Ihnen unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspacher als Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny.
Tobias Rommelspacher
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