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Kosten für private Kranken­ver­si­cherung der Kinder sind Unterhalt

Sind die Kinder privat krankenversichert, muss der Unterhaltsverpflichtete die Kosten hierfür übernehmen. Erhält derjenige, bei dem die Kinder leben, als Beamter deswegen eine höhere Beihilfe zu seiner Krankenversicherung, ist dies nicht auf die Unterhaltspflicht des anderen Ehepartners anzurechnen. Es handelt sich bei der erhöhten Beihilfe lediglich um Einkommen des betreuenden Elternteils, so der Bundesgerichtshof.

Wird Beihilfe für Krankenversicherung auf Unterhalt angerechnet? 
Die verbeamteten Eltern der 2004 und 2006 geborenen Kinder sind geschieden. Da die Mutter die Kinder betreut, erhält sie von ihrem Dienstherrn einen erhöhten Beihilfesatz zur Krankenversicherung. Der Vater der Kinder, der Unterhalt zahlen muss, möchte diese Ersparnis auf die Kosten der Krankenversicherung für die Kinder anrechnen lassen. Vergleichbar wäre dies etwa mit dem Kindergeld, das auch hälftig geteilt werde.

Kindergeld wird hälftig geteilt – nicht die Beihilfe 
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Beihilfesatz für die betreuende Mutter nicht mit dem Kindergeld vergleichbar. Die Ersparnis wird also nicht auf die Kosten für die private Krankenversicherung der Kinder angerechnet. Die Beihilfe wird lediglich auf das Einkommen der Mutter angerechnet, sollte es hier zu einem Unterhaltsausgleich kommen.

Kindbezogene Zuschläge zu Dienstbezügen seien nicht mit dem Kindergeld als staat­liche Sozial­leistung vergleichbar. Ein erhöhter Beihil­fe­be­mes­sungssatz sei mit dem beamten­recht­lichen Familien­zuschlag vergleichbar. Kindbezogene Bestand­teile der Beamten­be­soldung seien nur dem für die Unter­halt­s­be­messung relevanten Einkommen des Empfängers anzurechnen.

Bundesgerichtshof am 7. Februar 2018 (AZ: XII ZB 338/17)

Quelle: „Arbeits­ge­meinschaft Familien­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV)“



Bei allen Fragen rund um das Thema Unterhalt steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher

-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin

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