Eine Fragestellung, die insbesondere in Bauprozessen immer wieder auftaucht. Hierzu hat das OLG Brandenburg im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 25.11.2025 (Az.: 5 U 120/15) Erhellendes formuliert.
Der Sachverhalt: In einer nachbarlichen Auseinandersetzung verlangt der Kläger vom Beklagten Unterlassung der Nutzung einer Holzvergaserheizung. Er beanstandet eine aus seiner Sicht nicht hinnehmbare Geruchsbelastung.
Erst in der Berufungserwiderung weist der Beklagte darauf hin, dass der Schornstein zwischenzeitlich erhöht wurde. Es wird wegen der vom Kläger behaupteten Geruchsbeeinträchtigungen Beweis erhoben durch Zeugeneinvernehmung und in Form eines Sachverständigengutachtens. Dabei stellt sich heraus, dass zwischenzeitlich ein moderner Heizkessel installiert wurde.
Die Parteien erklären darauf übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. Der Kläger meint der Beklagte müsse für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen, weil er durch den Austausch der Heizung die Beweisführung vereitelt habe.
Die Entscheidung: Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dies mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigengutachtens, die der Beklagte zu tragen hat. Nach Auffassung des Gerichtes waren die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites offen. Ob der Austausch des Heizkessels eine Beweisvereitelung darstelle, sei nicht zu entscheiden. Denn wegen eines Richterwechsel sei die Zeugenvernehmung zu wiederholen und die Beweisaufnahme deshalb auch nicht abgeschlossen gewesen. Die Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen seien analog § 96 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Insoweit sei die Beweisaufnahme ins Leere gegangen. Ob mögliche, abwehrfähige Emissionen von der Heizung ausgingen, könne nicht mehr geklärt werden. Hierauf aber hätte der Beklagte das Gericht hinweisen müssen.
Anmerkung: Der Ausnahmevorschrift des § 96 ZPO kommt Sanktionscharakter zu. Maßgeblich ist die Vorhersehbarkeit der Erfolglosigkeit eines Angriffes-/Verteidigungsmittels für die betreffende Partei. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt nach der Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn in einem Bauprozess bewusst wahrheitswidrig Mängelrügen erhoben werden und deshalb eine Beweisaufnahme durchgeführt wird. Inwieweit das Zurückhalten von Informationen vorhersehbar zu einer unnützen Beweisaufnahme führt, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Quellenhinweis: IBR 2026, 218
Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Sekretariat & Durchwahl:
Fr. Hofbauer | Fr. Vorderbrüggen | Fr. Zagorjan Tel.: 0751 – 36 331 -50
Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater | Mediation
Ravensburg | Wangen | Isny
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de
Webergasse 12 | 88239 Wangen i. A.
Tel. 07522 91699-66 | Fax 07522 91699-72
Bahnhofstraße 20 | 88316 Isny i. A.
Tel. 07562 8700 | Fax 07562 91 37 41