BGH (V. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2025 – V ZR 121/24: „Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.“
Der Bundesgerichtshof hatte hier einen interessanten Fall zu entscheiden:
Ein Landwirt verfügte über zwei Grundstücke. Dazwischen befand sich ein fremder, schmales Grundstücksstreifen, welcher nicht bebaut war und aufgrund seiner Größe, des Zuschnitts und der Lage für sich gesehen nicht attraktiv war. Der Landwirt verlegte deshalb Leitungen über dieses Zwischengrundstück, welches ihm nicht gehörte, und verband so seine eigenen Grundstücke. Auch weitete er seinen Stall über die Grenze auf diesen Grundstücksstreifen aus. Er tat dies ungefragt, es beschwerte sich aber auch lange Zeit niemand.
Ein zweiter Landwirt erkannte den Umstand, erwarb das Zwischengrundstück und forderte dann als neuer Eigentümer desselben vom ersten Landwirt die Beseitigung der Leitungen und der weiteren Überbauten, die über die Grenze hinweg errichtet waren. Die Gerichte in den Instanzen und am Ende der BGH hatten darüber zu entscheiden, ob das Eigentumsrecht in irgendeiner Form eingeschränkt werden sollte, weil der zweite Landwirt das kleine Grundstück nicht aus der Erwägung, es vernünftig zu nutzen, erworben haben könnte, sondern lediglich darum, um den ersten Landwirt unter Druck zu setzen. Den für sich gesehen war der kleine Streifen für den zweiten Landwirt nutzlos. Der BGH
Der BGH entschied aber, dass der erste Landwirt unabhängig von den Motiven des zweiten Landwirts nicht schutzbedürftig war, da er wissentlich durch den ungenehmigten Überbau gegen die Rechtsordnung verstoßen habe. So steht es auch in § 912 Abs. 1 BGB: „Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.“ Hier war der Überbau aber vorsätzlich.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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