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Teilweise Schenkung nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig

Einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2024, Az. 3 K 36/24, lag ein Fall der vorweggenommenen Erbfolge zugrunde.

Ein Vater kaufte 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 €. Anschließend vermietete er die Immobilie. Fünf Jahre später übertrug der Vater das Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge auf seiner Tochter. Da die Anschaffung durch ein Bankdarlehen finanziert war und dieses Darlehen zum Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 2019 noch valutierte, musste die Tochter sich verpflichten, das Bankendarlehen vom Vater zu übernehmen.

Das Finanzamt sah in dem Vorgang ein privates steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG. Die Übertragung sei in einen un- und einen entgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übernahme habe 210.000 € betragen, das Darlehen valutierte noch mit 115.000 €, weshalb nur 95.000 € unentgeltlich übertragen worden seien. Von den ursprünglichen Anschaffungskosten seien die anteiligen, auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Kosten, abziehbar. Insgesamt habe der Vater durch die nur teilweise Schenkung an die Tochter einen Veräußerungsgewinn von 40.653 € erzielt. Auf diesen Gewinn wurden im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2019 eine um 17.075 € höhere Einkommensteuer festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Klage des Vaters vor dem Finanzgericht Niedersachsen.

Glücklicherweise gab das Finanzgericht der Klage statt und meinte, dass die Einkommensteuer zu unrecht festgesetzt worden sei. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei die teilentgeltliche Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, zumindest unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten, keine tatbestandlichen Veräußerung im Sinne des § 23 EStG.

Es bestehe kein Anlass für eine Aufteilung des einheitlichen Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswerts. Bei dem Vater sei kein Wertzuwachs entstanden, sondern vielmehr ein Wertverlust. Der Vater habe keine Gegenleistung erhalten, allerdings die Differenz zwischen dem Verkehrswert und der Darlehensvaluta verloren. Eine Besteuerung von fiktiven Einkünften, im konkreten Fall 40.653 €, entspräche nicht den Grundprinzipien des Einkommensteuerrechts. Der Vater sei durch die Übertragung auf seine Tochter gerade nicht leistungsfähiger geworden, er habe keinerlei Wertzuwachs realisiert.

Das Finanzgericht Niedersachsen ließ die Revision zu, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.

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Tobias Rommelspacher

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