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Fortsetzung des Mietverhältnisses nach erfolgreichem Mieterwiderspruch nur zu angemessener Miete

Bekanntlich kann ein Mieter gegen eine ordentliche Kündigung des Vermieters Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann aus verschiedenen (Härte-)Gründen im Einzelfall begründet sein. Ist das der Fall, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt; notfalls entscheidet darüber das Gericht (§ 574a Abs. 2 BGB, § 308a Abs. 1 ZPO). Kommt es zu so einer für den Vermieter nachteiligen Entscheidung zum Schutz des Mieters, führt das in den meisten Fällen (unbewusst) zu einer Fortsetzung bei gleichbleibender Miete. Das muss aber nicht so sein, wenn die bisher gezahlte Miete unter dem Marktniveau lag:

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 07.12.2023 – 67 S 20/23 entschieden, dass eine gerichtlich angeordnete Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit dem Vermieter grundsätzlich nur dann zumutbar ist, wenn die vom Mieter entrichtete Miete der marktüblichen Neuvermietungsmiete entspricht. Liegt die bisherige Vertragsmiete darunter, muss das Gericht auch eine Erhöhung der Miete anordnen. Dabei ist als weitere Grenze aber dennoch zu beachten, dass die Miete auch für den Mieter noch sozialverträglich sein muss.

Wenn sich ein Vermieter also mit einem begründeten Widerspruch seines Mieters konfrontiert sieht, sollte er wenigstens prüfen, ob er nicht eine Erhöhung der Miete verlangen kann, und dies in einem laufenden Prozess bei Gericht darlegen und auch beantragen.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

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