Mit dieser in der Praxis nicht unbedeutsamen Frage hatte sich das OVG Niedersachsen im Rahmen der Beschlussentscheidung vom 26.01.2022 (1 ME 119/21) zu befassen; dabei ging es um Folgendes:
Ein Grundstückseigentümer stellt ein Baugesuch für eine Praxis mit 2 Ferienwohnungen. Das Baugesuch wird abgelehnt, weil die zuständige Baurechtsbehörde die Auffassung vertritt, das Grundstück sei im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen. Gegen diese Einschätzung wendet sich der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren und einem nachfolgenden Klageverfahren.
Noch bevor eine Entscheidung des Verwaltungsrechts vorliegt, wird von Seiten der Baurechtsbehörde festgestellt, dass der Eigentümer diverses Baumaterial auf seinem Grundstück lagert. Dieses erlässt eine Ordnungsverfügung unter Sofortvollzug, mit der die Nutzung des Grundstückes zu Lagerzwecken untersagt wird.
Hiergegen wendet sich der Grundstückseigentümer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er obsiegt mit der Beschwerde, nachdem der Eilantrag vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht noch abschlägig beschieden wurde.
Die Argumentation des OVG Niedersachsen: Zwar habe der Eigentümer einen Lagerplatz errichtet, in dem Baumaterial über Monate auf dem Grundstück abgestellt wurde. Gleichwohl habe dieser nicht baurechtswidrig gehandelt; denn für das Lagern von Baumaterial sei eine Baugenehmigung nicht erforderlich. Als sog. Baustelleneinrichtung unterliege das Lager keiner Genehmigungspflicht; insbesondere sei der notwendige räumliche, funktionale und zeitliche Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben gegeben. Nicht erforderlich sei es, dass ein Baubeginn unmittelbar bevorstehe. Es reiche vielmehr aus, dass das Vorhaben, dem die Materialien dienen sollen, durch einen Bauantrag entsprechend konkretisiert sei und der Bauherr vernünftige Gründe anführen könne, bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine Baustelleneinrichtung vorzunehmen. Letzteres habe der Bauherr mit dem Hinweis auf eine zunehmende Baustoffknappheit getan. Ebenso unschädlich sei, dass das Vorhaben bei Einrichtung der Baustelle noch nicht genehmigt worden sei.
Anmerkung: Die Entscheidung, mit der das OVG die Kriterien für den nötigen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer verfahrensfreien Baustelleneinrichtung und dem eigentlichen Vorhaben definiert hat, ist für Bauherren in den aktuellen Zeiten einer Baustoffknappheit und überlanger Genehmigungsverfahren ein positiver Fingerzeig.
Quellenvermerk: IBR 2022,207
Rechtsanwalt Walther Glaser
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