Im Wohnungseigentumsrecht gibt es immer wieder die Konstellation, dass Beschlüsse über die Jahresabrechnung und/oder Einzelabrechnung aufgrund einzelner Positionen im Rahmen der Anfechtungsklage auf deren Gültigkeit hin überprüft werden, die sich aus der Einzelabrechnung ergebenden Nachzahlung (sogenannte Abrechnungsspitze) parallel jedoch schon geleistet wird.
Bekommt dann der Anfechtungskläger vor Gericht Recht mit seiner Argumentation und wird der Beschluss über die Abrechnung darauf hin für ungültig erklärt, stellt sich für den Wohnungseigentümer häufig die Frage, ob er seine bereits geleistete Zahlung zurückverlangen kann?
Solch einem direkten Rückzahlungsanspruch hat der Bundesgerichtshof nun eine Absage erteilt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2020 – V ZR 178/19).
Denn der Anspruch auf eine richtige Abrechnung im Nachgang zu der mit der erfolgreichen Anfechtungsklage angegriffenen Positionen hat Vorrang, vor der Rückzahlung. Deshalb muss der erfolgreiche Kläger / Wohnungseigentümer zunächst den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung in Anspruch nehmen und kann von den übrigen Wohnungseigentümern eine Beschlussfassung über die korrigierte und abgeänderte Jahresabrechnung verlangen. Denn erst aus einer solch korrigierten Abrechnung ergibt sich nach Beschlussfassung, welcher mögliche Rückzahlungsanspruch aufgrund eines Guthabens dem anfechtenden Kläger tatsächlich zusteht.
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