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Bankhaftung bei ungerechtfertigter Zurückweisung einer Vorsorgevollmacht

Wer kennt das Problem nicht, Banken akzeptieren eigene Vollmachten nicht. Sie bestehen auf die Unterzeichnung ihrer  hauseigenen Standardformulare.

So war es auch in einem Fall vor dem Landgericht Hamburg. Eine Mutter hatte Ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Die Bank, im konkreten Fall eine Sparkasse, akzeptierte diese Vollmacht nicht und  meinte, die Tochter solle doch eine Betreuung beim Amtsgericht beantragen.

Das Betreuungsgericht stellte das Betreuungsverfahren angesichts der erteilten und der Betreuung vorrangigen Vollmachten ein. Die Sparkasse wandte sich hiergegen und bestand weiterhin auf einer Betreuung. Das Betreuungsgericht ordnete schlussendlich eine gesetzliche Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge an, legte jedoch die Kosten des Verfahrens der Bank auf. Hiergegen wandte sich die Sparkasse erfolglos (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 30.8.2017 – 301 T 280/17).

Das Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Es ist erfreulich, dass nunmehr der Bundesgerichtshof die Möglichkeit erhält über dieses Alltagsproblemen zu entscheiden. Viele Banken akzeptieren nämlich weiterhin Vorsorgevollmachten nicht. Trotz eigentlich eindeutiger Rechtslage bestehen viele Banken immer noch auf die Verwendung ihrer eigenen Bankformulare für die Vollmachtserteilung.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Gelegenheitendgültig klar zu stellen,  dass Vorsorgevollmachten zur Kontoverfügung berechtigten. Dadurch könnte auch ein für alle Mal die von den Banken nach wie vor praktizierte Handhabe, parallel und unabhängig voneinander Vorsorgevollmacht und Kontoverfügungsvollmacht nebeneinander zu erteilen, erledigt werden. Dieses Nebeneinander von Bank- und Vorsorgevollmacht sorgt in der Praxis für ein ständiges Durcheinander. So beseitigt z.B. der Widerruf einer Vollmacht nicht die Wirksamkeit der anderen.

Haben auch Sie Probleme mit ihrer Bank bezüglich Kontoverfügungen aufgrund einer erteilten Vorsorgevollmacht?

Dann steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspacher gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee.

Tobias Rommelspacher

– Rechtsanwalt & Steuerberater –

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Steuerrecht

(weitere Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht)

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