Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Das neue Reiserecht ab 1.7.2018 – Teil 3:

Vertragsübertragung:

Es können nur die tatsächlichen Verwaltungskosten der Vertragsumschreibung auf den Ersatzreisenden verlangt werden (nicht die höheren Kosten bspw. für einen anderen Flug).

Preis- und Leistungsänderungen:

  • Eine Preisänderung ist nur möglich, wenn sich der Reiseveranstalter diese Möglichkeit vorbehalten hat und angegeben ist, wie die Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind. Die Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt (§ 651f BGB nF). Die Erhöhung muss früher als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
  • Die absolute Vier-Monats-Grenze des § 309 Nr. 1 BGB fällt weg.
  • Für erhebliche Vertragsänderungen gilt ein Schwellenwert von 8%.

Rücktritt vor Reisebeginn:

Ein Kündigungsrecht des Reiseveranstalters wegen höherer Gewalt entfällt. Weiter ist ein Rücktritt möglich bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände.

Mängel:

  • Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre. Eine Verkürzung ist nicht möglich. Auch die Ausschlussfrist zur Anmeldung von Gewährleistungsrechten fällt weg. Es bleibt aber bei der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige während der Reise, § 651o nF.
  • Nach Antritt der Reise kann nur der Reisende kündigen. Ist eine Rückbeförderung nicht möglich, hat der Veranstalter nur die Kosten für höchstens 3 Nächte zu tragen (§ 651 k IV, V BGB nF).
  • Die Haftung wird verschärft, da sich der Reiseveranstalter vom im Wege der Beweislastumkehr begründeten Verschulden nur durch 3 Gründe entlasten kann:
    • Reisemangel ist vom Reisenden (mit-)verschuldet,
    • der Reisemangel ist für den Veranstalter nicht vorhersehbar oder vermeidbar gewesen, weil der Reisemangel von einem Dritten verschuldet wurde, der nicht Leistungserbringer ist und auch nicht in anderer Weise an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligt ist,
    • der Reisemangel ist durch unvermeidbare/außergewöhnliche Umstände verursacht worden.

Konsequenz: bei fehlender eigener Fahrlässigkeit des Veranstalters kommt entgegen der bisherigen Rechtslage eine Haftung in Betracht.

Sonstige Änderungen:

  • Schadensersatzanspruch für Buchungsfehler durch technische Fehler im Buchungssystem, § 651 x BGB.
  • 651 y BGB bestimmt, dass eine Umgehung der Vorschriften unzulässig ist.
  • Es wird eine Kontaktstelle beim Bundesamt für Justiz geben, dort können sich andere Mitgliedsstaaten über die nationale Insolvenzsicherung informieren.

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
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