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Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter: Wie kann eine Eigentümerversammlung einberufen werden?

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, z.B. weil dieser gekündigt hat und man sich bislang nicht auf einen neuen einigen konnte (oder in kleinen WEG Einheiten keinen neuen gefunden hat) ist die Frage, wie eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen werden kann?

Grundsätzlich wäre die Wohnungseigentümerversammlung von allen Eigentümern gemeinsam einzuberufen. Gerade bei kleinen WEG Einheiten gibt es hierüber aber oft Unstimmigkeiten. Um diese Blockade zu lösen, kann ein Wohnungseigentümer als Antragsteller sich gerichtlich zur Einberufung ermächtigen lassen (nachdem zuvor die gemeinsame Einberufung erfolglos versucht wurde). Antragsgegner sind in dem Fall nicht die anderen Wohnungseigentümer (die nicht an der Einberufung mitgewirkt haben), sondern stets die Wohnungseigentümergemeinschaft, vgl. LG Landau, Beschluss vom 18. Okt. 2021, Az. 5 T 75/21.

Eine Tagesordnung gerichtlich festsetzen lassen, ist dabei nicht möglich, vielmehr obliegt die Aufstellung der Tagesordnung dem gerichtlich zur Einberufung ermächtigten Wohnungseigentümer/Antragsteller, der die Einladungsfrist zu beachten hat und auf rechtzeitigen Antrag anderer Wohnungseigentümer weitere Tagesordnungspunkte ergänzen muss.

Direkt einen Notverwalter durch das Gericht bestellen zulassen ist nur möglich, wenn die notwendigen Grundlagen dem Gericht mitgeteilt werden, wozu unter anderem die Benennung von tauglichen und zur Übernahme bereiten Person als Verwalter erforderlich ist. Gerade in kleinen WEG Einheiten werden die einzelnen Eigentümer bei bestehenden Problemen als Notverwalter per se ausscheiden, weil sie nicht die notwendige Unparteilichkeit im Hinblick auf alle zu vertretenen Wohnungseigentümer haben dürften.

Einfach eine Eigentümerversammlung einberufen birgt im Übrigen das Risiko nicht nur einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen gefasste Beschlüsse, sondern auch einstweiligen Rechtsschutz gegen die unbefugte Einberufung der Eigentümerversammlung. Denn einzelne Eigentümer sind hierzu in der Regel nicht befugt, vgl. AG Tettnang, Beschluss vom 9. Feb. 2021, Az. 8 C 95/21 WEG. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich dabei gegen die unbefugt einberufenen Miteigentümer und nicht gegenüber die Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn die streitgegenständliche Einberufung ist nicht durch die Gemeinschaft veranlasst worden, sondern durch einen einzelnen als Störer.

Falls auch Sie Fragen zum Wohnungseigentum, WEG-Recht, Eigentümerversammlung und Anfechtungsklagen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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