In einer weiteren Entscheidung (BGH Urt. v. 14.2.2025 – V ZR 236/23, BeckRS 2025, 1789) unterstreicht der Bundesgerichtshof die weitgehende Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über § 16 Abs. 2 WEG die Kostenverteilung (von der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten) abzuändern. Dies geht sogar soweit, dass der Kreis der Kostenschuldner erweitert werden kann. Im konkreten Fall gab es eine Vereinbarung über die separate Kostenverteilung für die Tiefgarageneigentümer. Beschlossen hatte die Eigentümergemeinschaft auch eine Kostenbeteiligung der Eigentümer, die keinen Stellplatz haben. Dies hält der BGH grundsätzlich für möglich, denn die Kompetenz solche Beschlüsse zu fassen haben die Eigentümer, wobei die Frage aufgeworfen wird, ob solch ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Für diese Entscheidung muss sich nun das Berufungsgericht erneut mit dem Fall befassen und der Bundesgerichtshof gibt diesen eine sogenannte „Segelanweisung“, also grundsätzliche Ausführungen hierzu mit. Zunächst einmal können die Wohnungseigentümer jeden Verteilungsmaßstab wählen, den Sie für angemessen halten; für dessen Auswahl gelten keine strengen Anforderungen. Auch ein sachlicher Grund ist für eine Änderung der Kostenverteilung im Allgemeinen nicht erforderlich; sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung dürfen lediglich nicht willkürlich sein.
Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt ist allerdings, inwieweit Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum sich in einem anderen Gebäudeteil befindet und die durch den Beschluss nun erstmals mit Kosten belastet werden können. Denn solch ein Beschluss könnte je nach Einzelfall ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen. Insoweit geht es um eine bislang aufgrund der Gesetzesänderung in der Rechtsprechung noch nicht entschiedene Konstellation.
Ob die neuerliche Entscheidung des Berufungsgerichts dann in Rechtskraft erwächst oder neuerlich beim Bundesgerichtshof auf dem Tisch landet, bleibt abzuwarten.
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