Unvollständige und/oder falsche Angaben in den Antragsunterlagen der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung werden immer wieder zum sprichwörtlichen Bumerang. Böse Zungen könnten behaupten, die Versicherer suchen bei Mitteilung eines Schadensfalls / Versicherungsfalls gezielt nach solchen vermeintlichen Falschangaben.
Fakt ist aber:
Bei der Antragstellung ist der Versicherungsnehmer zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung insbesondere der Gesundheitsfragen verpflichtet. Tatsächlich wird jedoch häufig aus Unwissenheit oder auch falscher Beratung zu leichtfertig mit den Gesundheitsfragen umgegangen. Wenn dann nach Prüfung der Versicherer aufgrund Falschangaben die Kündigung, den Widerruf bis hin zur Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärt, ist dann der Katzenjammer beim Versicherten häufig groß.
Ob sich dann juristisch noch etwas retten lässt, ist eine Frage des Einzelfalls und aufgrund der komplexen Rechtsprechung meist nicht einfach zu beantworten. Ein Ausweg der besonderen Art war dabei Thema einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig, Beschl. v. 11.10.2023, Az. 11 U 316/21.
Auch dort hatte der Versicherungsnehmer falsche Angaben im Antrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung über Vorerkrankungen gemacht. Als dann der Versicherungsfall eintrat, meldete er dies nicht sofort sondern wartete ab, bis die maximale Anfechtungsfrist von zehn Jahre verstrichen war. Erst drei Tage später meldete er den Versicherungsfall.
Sein Kalkül: Zwar gewährt das Gesetz dem Getäuschten eine lange Frist für die Anfechtung. Nach zehn Jahren kann aber selbst ein Getäuschter einen Vertrag nicht mehr anfechten. Die Anfechtung ist dann nach § 124 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Doch dieser Plan ging nicht auf, denn das Oberlandesgericht Braunschweig wegen seiner Entscheidung davon aus, dass sein Verhalten rechtsmissbräuchlich war und er sich deshalb auf den Zeitablauf der Anfechtungsfrist nicht berufen konnte; die unzulässige Rechtsausübung sei ihm gemäß § 242 BGB verwehrt. Nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig. Die besondere Brisanz des Falls liegt auch im Detail, denn bei den Versicherten handelte es sich um einen Polizeibeamten und seine Berufsunfähigkeit hat er bei der anderen Versicherung bereits früher gemeldet und nur bei dieser zweiten noch auf den Fristablauf der Anfechtungsfrist gewartet.
Was kann man als Ergebnis aus diesem Fall mitnehmen? Die unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB findet sich immer wieder dann in der Rechtsprechung wieder, das eigentliche Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als nicht sachgerechtes Ergebnis empfunden wird. Und für alle, die über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Unfallversicherung nachdenken, sei unbedingt die gewissenhafte Beantwortung der Gesundheitsfragen empfohlen. Im Zweifel kann man über seine Krankenkasse einen Behandlungsverlauf der letzten zehn Jahre anfordern und diesem dem Antrag beilegen. Dort findet sich in der Regel dann wirklich alles an gesundheitlichen Themen aus dem entsprechenden Zeitraum.
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