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Auch Parkverstöße können den Führerschein kosten

Straftaten, die ein Autofahrer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begeht, haben oftmals eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Ergibt sich nämlich aus dieser Tat die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist eine solche Entziehung die vom Gesetzgeber vorgesehen Rechtsfolge (§ 69 Abs. 1 StGB).
Bloße Ordnungswidrigkeiten wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlicht- oder ein Abstandsverstoß auf der Autobahn, genügen hierfür in der Regel nicht. Um hier auf die Nichteignung eines Kraftfahrzeugführers schließen zu können, bedarf es meist mehrerer Verstöße. Gradmesser ist hier das in § 4 StVG normierte Fahreignungs-Bewertungssystem, wonach der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, wenn sich in seinem Fahreignungsregister (FAER) 8 oder mehr Punkte ergeben.

Aber auch einfache Verkehrsverstöße mit Bagatellcharakter, die nach dem Bußgeldkatalog noch nicht einmal mit Punkten im FAER geahndet werden, können eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Gibt nämlich der Fahrerlaubnisinhaber durch eine hohe Anzahl solch geringfügiger Ordnungswidrigkeiten – wie beispielsweise Parkverstöße – zu erkennen, dass er grundsätzlich nicht bereit ist, die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, stellt dies einen charakterlichen Mangel dar, der ihn als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist.

Eine solche Nichteignung hat das VG Berlin in einem aktuellen Urteil vom 28.10.2022 (4K456/21) angenommen, indem es die Klage eines Kraftfahrers gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde wegen fehlender Kraftfahreignung angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen hat. Dem lagen innerhalb eines Jahres insgesamt 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren zugrunde, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Das Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen hierzu zwar ausgeführt, dass dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dies würde aber nicht gelten, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Die vom Gericht angenommenen Zweifel an der Eignung des Klägers begründete es somit durch die hohe Anzahl der für sich alleine genommenen unbedeutenden Verstöße.

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