Zwischenzeitlich liegen die Urteilsgründe des Finanzgerichts Baden-Württemberg zu den ersten beiden Grundsteuerklagen vor. Die Urteile haben jeweils einen Umfang von 56 Seiten, die Entscheidungsgründe umfassen 34 Seiten. Allein daran erkennt man, welch Umfang diese ganze Thematik hat.
Aus diesem Grund hat das Finanzgericht auch bei beiden Angelegenheiten wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Nach Mitteilung der Kläger und der unterstützenden Verbände wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Angelegenheit in der nächst höheren Instanz fortgeführt. Es bleibt also spannend und die weitere Entwicklung zur Grundsteuer abzuwarten.
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