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Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf von Eigentumswohnung mit Arbeitszimmer

Grundsätzlich kann man selbst genutzte Gebäude innerhalb einer 10-jährigen Haltefrist steuerfrei veräußern. Bis zuletzt war jedoch streitig, ob dies auch für ein häusliches Arbeitszimmer, welches während der Selbstnutzung steuermindernd abgesetzt wurde, gilt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in einer Entscheidung gegen die Finanzverwaltung entschieden (BFH-Urteil vom 01.03.2021-IX R 27/19). Danach sei der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.

Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, da das Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2000 ein entsprechendes Schreiben mit anderer Auffassung herausgab. Die Finanzämter haben sich bis zuletzt an diese Anweisung gegen den Steuerpflichtigen gehalten. Nach der Entscheidung des BFH herrscht nun endlich nach jahrelangem Streit Rechtsklarheit.

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Tobias Rommelspacher

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