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Anrechnung der schweizerischen Erbschaftsteuer auf eine deutsche Schenkungsteuer

Gerade hier im oberschwäbischen Raum haben wir sehr häufig Bezugspunkte zur Schweiz.

Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich nunmehr mit einem Fall mit Schweizer Bezug im Hinblick auf Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen (FG Düsseldorf Urt. v. 4.5.2022 – 4 K 2501/21).

Die dortige Klägerin hatte 2 Wohnsitze, sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz. Sie erhielt von einer Person, welche in der Schweiz wohnhaft war, eine Schenkung über 500.000 CHF. Die Klägerin gab aufgrund ihres deutschen Wohnsitzes in Deutschland eine Schenkungssteuererklärung ab. Das Finanzamt setzte hierauf eine deutsche Schenkungsteuer über 132.840,00 € fest. Kurze Zeit später verstarb der Schenker in der Schweiz.

Nach dem Tod des Schenkers setze die schweizer Behörde gegen die Beschenkte für die Schenkung schweizerische Erbschaftssteuer fest. Die Beschenkte beantragte aus diesem Grund, dass die schweizerische Erbschaftssteuer auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werde, was das Finanzamt ablehnte.

Gegen diese Ablehnung klagte die Beschenkte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf nun recht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht die schweizerische Erbschaftssteuer der deutschen Schenkungsteuer. Die Schweiz besteuere zwar nicht die Schenkung an sich sondern aufgrund des Todes die identische Vermögensübertragung, Übergang der Summe von 500.000 CHF, ebenso wie das deutsche Finanzamt. Der ursprüngliche deutsche Schenkungssteuerbescheid wurde aufgehoben und das Finanzamt musste die festgesetzte ausländische Steuer von 190.000 CHF auf die deutsche Schenkungsteuer anrechnen.

Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

In unserer Kanzlei steht Ihnen zu allen Themen rund ums Erb- und Steuerrecht, insbesondere Erbschaftsteuerrecht, Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sportrecht, Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

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