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Mieter muss nicht mitteilen, ob er räumen wird

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.06.2023 – XII ZB 537/22 – klargestellt, dass ein Mieter, dem gekündigt worden ist, sich nicht dazu äußern muss, ob er fristgerecht räumen wird oder nicht.

Im entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass der Vermieter nach der ausgesprochenen Kündigung zweimal nachgefragt hatte, ob der Mieter sich denn an die Kündigung halten und das Objekt fristgerecht verlassen werde. Nachdem der Mieter sich dazu nicht äußerte, erhob der Vermieter schon vor dem Räumungstermin Klage. Vor Gericht folgte dann ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis: Der Mieter erklärte, er akzeptiere die Kündigung, wolle aber die Kosten des frühzeitigen Prozesses nicht tragen.

Das Gericht gab dem Mieter recht. Ein Mieter sei nicht gehalten, dem Drängen des Vermieters nach einer Erklärung nachzukommen. Der Vermieter könne zwar vorher klagen, doch auf eigenes Risiko.

Insofern muss der Vermieter, der keine Kostennachteile aus den vorgenannten Gründen befürchten will, den Kündigungszeitpunkt abwarten und erst danach auf Räumung klagen. Anders verhält es sich aber, wenn der Mieter sich doch erklärt und eine Räumung von vornherein ablehnt oder auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass er nicht räumen werde.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

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