Viel diskutiert wird im Mietrecht über den Widerspruch der Mieter bei einer Kündigung. Grundsätzlich kann bei einer unzumutbaren Härte der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses vom Vermieter trotz wirksamer Kündigung verlangen. Aber wann liegt solch eine unzumutbare Härte vor?
Gerade bei sehr langen Mietverhältnissen und dabei oftmals zugleich hohem Alter der Mieter wird argumentiert, eine Kündigung stelle stets eine unzumutbare Härte dar. So pauschal zu argumentieren, ist allerdings nicht möglich, wie der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klarstellt (BGH, Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19).
Es gibt keinen Regelfall, dass hohes Alter oder lange Mietdauer immer eine unzumutbare Härte darstelle und deshalb dem Vermieter-Interesse an der Wiedererlangung seiner Wohnung vorgehe. Es muss immer individuell am Einzelfall geprüft werden, ob z.B. aufgrund der konkreten Lebensumstände des Mieters, eine unzumutbare Härte vorliegt oder eben nicht.