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auch der Sieger zahlt, Kostenverteilung bei Beschlussklagen im Wohnungseigentum

Bei Anfechtungsklagen im Wohnungseigentumsrecht stellen die Verfahrenskosten grundsätzlich Kosten der Verwaltung gemäß § 16 II 1 WEG dar und sind somit auf alle Miteigentümer umzulegen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn ein einzelner Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhebt, er beim Verlust des Prozesses die gesamten Kosten zu tragen hat und selbst beim Gewinn anteilig nach seinem Miteigentumsanteil, sofern kein anderer Kostenverteilungsschlüssel besteht, an den Kosten beteiligt wird.

Was bislang schon herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung war, hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich bestätigt, BGH, Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 139/23.

Zudem entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Verfahrenskosten durch eine Sonderumlage auf die Miteigentümer umgelegt werden, solange nicht nach § 16 II WEG ein andere Kostenverteilung beschlossen wurde.

Falls auch Sie Fragen zum WEG-Recht, Wohnungseigentum, Anfechtungsklagen, Miteigentum, Gemeinschaftseigentum oder Sonderumlagen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

Rechtsanwalt Dr. Mattes

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weitere Schwerpunkte: Bankrecht & Kapitalanlagerecht, Internetrecht (mit Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht)


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Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes
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