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Wann muss eine unverheiratete Mutter, die nach der Trennung das Kind betreut, wieder arbeiten gehen?

Nach der Trennung eines Paares mit gemeinsamen Kindern ist der nicht betreuende Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen. Darüber hinaus ist er regelmäßig verpflichtet, dem betreuenden Elternteil Betreuungsunterhalt zu leisten. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Gerade bei unverheirateten Paaren führt diese Verpflichtung nach der Trennung oft zu Streitigkeiten und Uneinigkeiten bezüglich der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils.

Gem. § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB hat der Vater der Mutter, mit welcher er nicht verheiratet ist, für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des gemeinsamen Kindes Unterhalt zu leisten. Der Gesetzgeber geht jedoch noch weiter: Darüber hinaus hat der Vater der Mutter auch für einen längeren Zeitraum Unterhalt zu leisten, wenn diese aufgrund der Entbindung, Schwangerschaft oder der Betreuung des gemeinsamen Kindes außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht gem. § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung ist dann vorgesehen, „soweit dies der Billigkeit entspricht.“

In der Praxis bedeutet das:

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wird eine Erwerbstätigkeit von der unverheirateten Mutter regelmäßig nicht erwartet. Man möchte das Kind in den Genuss einer persönlichen Betreuung durch die Mutter kommen lassen.

Übt die Mutter gleichwohl eine Tätigkeit aus, ist diese regelmäßig „überobligatorisch“. Die Mutter kann diese Tätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Das Geld, das sie durch diese Tätigkeit verdient, wird ihr – je nach Einzelfall – z.T. auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet. Ob und in welcher Höhe dieses Einkommen also auch den Vater entlastet, wird vom zuständigen Gericht nach den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungsorganisation, der Arbeitszeiten und der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten entschieden.

Auch nach Ablauf dieses Zeitraums von drei Jahren verlangt die Rechtsprechung jedoch keinen abrupten Wechsel in die Vollzeittätigkeit: Sie erkennt gestufte Übergänge und individuelle kind- und elternbezogene Gründe an, die eine Verlängerung des Unterhaltsanspruches rechtfertigen. In Betracht kommen z.B. Krankheiten des Kindes, Behinderungen oder fehlende Betreuungsmöglichkeiten. Auch kann eine Mutter sich darauf berufen, ihr Kind benötige viel Unterstützung und individuelle Betreuung im Alltag. Diese Umstände sind von der Mutter darzulegen. Ein Gericht kann und muss dann im Einzelfall entscheiden, welche Erwerbstätigkeit der Mutter tatsächlich zumutbar ist.

Die Höhe der Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB richtet sich danach, welches Einkommen oder welchen Lebensstandard die Mutter vor Geburt und Betreuung des Kindes nachhaltig erzielt hat. Wenn sie erwerbstätig war, bemisst sich der Bedarf nach ihrem bisherigen Nettoeinkommen. War sie bis zur Geburt auf Sozialleistungen angewiesen, ist regelmäßig das Existenzminimum (ca. 1.200 Euro) anzusetzen. Das Elterngeld, das die Mutter erhält, ist teilweise anzurechnen und mindert somit die Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Auch kann zugunsten des Vaters angerechnet werden, wenn die Mutter z.B. mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt und so Geld spart. Der Anspruch der Mutter entfällt, wenn diese eine andere Person heiratet.

Eine Grenze findet der Anspruch der Mutter, wenn der Selbstbehalt des Vaters erreicht ist. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Erwerbstätigen in der Regel 1.600 Euro. Das heißt, dem erwerbstätigen Vater muss nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter ein Betrag von 1.600 Euro monatlich verbleiben. Dieser Betrag kann im Einzelfall erhöht werden.

Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat selbstverständlich auch der Vater: Wenn dieser nach der Trennung vorrangig das Kind betreut, kommt diesem derselbe Anspruch zu wie der Mutter. Die Mutter hat in diesem Fall Betreuungsunterhalt an den Vater zu zahlen, vgl. § 1615l Abs. 4 S. 1 BGB.

Sind die Eltern verheiratet, greift § 1615l BGB nicht. Hier bieten die Ansprüche gem. § 1360 BGB bis zur Scheidung und § 1570 BGB genügend Schutz für den Ehegatten, welcher aufgrund der Kindesbetreuung nicht oder weniger arbeiten kann.

Für eine Einschätzung des Einzelfalles können Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung mit uns vereinbaren.

[Für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Ausführung wird keine Gewähr übernommen.]

Maria Miller

Rechtsanwältin

Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-65 (Fr. Zemann & Fr. Richter)

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