Juristisch betrachtet ist ein Haustier ein Gegenstand. Trennen sich seine Besitzer, gehören die Tiere daher zum aufzuteilenden Hausrat. Doch es sind Lebewesen. Daher stimmte ein Gericht jetzt einem Wechselmodell – wie man es aus dem Familienrecht kennt – für einen Hund zu.
Die beiden Männer hatten sich während ihrer Partnerschaft gemeinsam einen Hund angeschafft. Nach der Trennung blieb der Labradorrüde bei einem der Männer. Der andere wollte sich jedoch ebenfalls weiter um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dieser lehnte das ab. Es sei für den Rüden als Rudeltier besser, ausschließlich bei einem der beiden zu leben.
Das überzeugte das Gericht nicht. Auch wenn es sich um ein Tier handele, greife hier das Recht des gemeinschaftlichen Eigentums. Daraus folge, dass beide Miteigentümer an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben könnten und voneinander eine „Benutzungsregelung“ verlangen könnten. Die Richter waren der Meinung, dass das „Wechselmodell“ den Interessen der Beteiligten gerecht werde und das Tierwohl nicht gefährde.
Quelle: Familienanwälte im dav, Landgericht Frankenthal am 12. Mai 2023 (AZ: 2 S 149/22)
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Antje Rommelspacher
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