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Masernimpfpflicht für Kita-Kinder mit Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat die mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen die Masernimpfflicht richteten. Die Beschwerdeführenden sind Eltern von Kindern, die kommunale Kindertagesstätten besuchen oder von einer Tagesmutter betreut werden sollten.

Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Pflicht, eine Masernimpfung nachzuweisen. Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass für bestimmte Einrichtungen wie etwa Kitas ohne einen solchen Nachweis ein Betreuungsverbot gilt. Die Eltern sahen darin unter anderem unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder und das Elternrecht.

Masernimpfung: Impfpflicht gerechtfertigt und verhältnismäßig
Die gesetzliche Regelung ist bei verfassungskonformer Auslegung verhältnismäßig, entschieden die Karlsruher Richter. Der Gesetzgeber verfolge damit den Schutz eines überragend wichtigen Rechtsguts. Die Vorschriften dienten dem Schutz vor einer Masernerkrankung. Betroffen sei das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wobei es um den Schutz einer Vielzahl von Personen gehe – insbesondere von vulnerablen Personen –, die sich nicht selbst durch eine Impfung wirksam schützen könnten, wie etwa Säuglinge.

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass von Personen, die keinen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität aufweisen, Gefahren für das Leben und die Gesundheit anderer ausgehen könnten. Diese Annahme beruhe auf zuverlässigen Grundlagen.

Die rechtlichen Vorgaben könnten sowohl dazu beitragen, die Impfquote in der Gesamtbevölkerung zu erhöhen als auch dazu, diese in Gemeinschaftseinrichtungen zu steigern, in denen verletzliche Personen betreut werden. Auch Personen, die zumindest regelmäßig Kontakt zu den Einrichtungen und den dort betreuten und tätigen Personen haben, würden so geschützt.

Die Richter konnten nicht erkennen, dass andere Mittel zur Verfügung stünden, die eindeutig gleich wirksam seien, aber die betroffenen Grundrechte von Kindern und Eltern weniger stark einschränkten.

Die beanstandeten Vorschriften seien auch angemessen und damit verhältnismäßig. Eltern und Kinder würden nicht unzumutbar im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen belastet.

Das Gericht wies dabei auf die hohe Übertragungsfähigkeit und Ansteckungsgefahr bei Masern hin, sowie auf das Risiko, als Spätfolge eine für gewöhnlich tödlich verlaufende Krankheit (subakute sklerosierende Panenzephalitis) zu erleiden. Demgegenüber würden bei einer Impfung nahezu immer nur milde Symptome und Nebenwirkungen auftreten, ein echter Impfschaden sei extrem unwahrscheinlich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, sei deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein.

Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2022
(AZ: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20)

Quelle: www.familienanwaelte-dav.de

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Antje Rommelspacher
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