Dass bei der Erstellung von Testamenten auch immer die steuerliche Seite, insbesondere die erbschaftsteuerliche, betrachtet werden muss, zeigte sich wieder eindringlich an einem aktuellen Fall, welchen das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte (3 K 961/15 Erb).
Da sich anscheinend auch das Finanzgericht Münster über die Rechtslage nicht ganz sicher war, wurde Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen und wird dort auch geführt (Az. II R 29/17).
Im konkreten Fall wurde der Kläger zunächst zum Alleinerben eingesetzt. Zusätzlich bestimmte der Erblasser jedoch zugunsten mehrerer Personen, unter anderem auch zugunsten des Klägers/Alleinerben, Vermächtnisse. Diese Vermächtnisse errechneten sich aus dem Nettonachlass. Tatsächlich war die Erbschaft an sich negativ, das Vermächtnis zugunsten des Klägers war hingegen positiv.
Das Finanzamt sah in der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis zwei steuerlich getrennte Vorgänge und setzte hinsichtlich der Erbenstellung die Steuer auf 0,00 € fest, hinsichtlich des Vermächtnisses fiel hingegen Erbschaftssteuer in nicht unerheblicher Höhe an.
Der Steuerpflichtige wollte die negativen Einkünfte aus der Erbeinsetzung zusammen mit positiven Einkünften des Vermächtnisses verrechnen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster blieb erfolglos. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diesen Fall lösen wird.
Die Entscheidung des Finanzgerichts führt wieder einmal deutlich vor Augen, dass die steuerlichen Folgen von Anordnungen in Testamenten genau beachtet und geprüft werden müssen. In dem nunmehr entschiedenen Fall hätte sich eine Erbschaftssteuerbelastung ohne weiteres vermeiden lassen können, auch für die übrigen Vermächtnisnehmer, nämlich dann, wenn diese Personen alle zusammen als Erben eingesetzt worden wären.
Man sollte sich deshalb bei der Regelung seines Nachlasses immer Expertenrat einholen, es ist ärgerlich wenn nach dem Erbfall große Teile des Nachlasses an den Fiskus fließen, obwohl dies hätte vermieden werden können. Bei genauer Betrachtung ist sowohl die erbrechtliche als auch die steuerliche Seite wichtig.
In unserer Kanzlei steht für sämtliche Fragen rund ums Erb- und Steuerrecht, insbesondere auch für die Gestaltung von Testamenten, Herr Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee.
Tobias Rommelspacher
– Rechtsanwalt & Steuerberater –
Fachanwalt für Erbrecht
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