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Hausverbot für Lebensgefährten in Testament ist sittenwidrig

Grundsätzlich ist man bei Regelungen in einem Testament sehr frei. Der Wille des Erblassers soll umgesetzt werden, sog. Testierfreiheit. Es gibt allerdings auch Grenzen, entweder das Gesetz oder die „guten Sitten“, so auch in einer Entscheidung des OLG Hamm vom 19.07.2023 (10 U 58/21).

In dem zu entscheidenden Fall erbte eine Tochter ihrer verstorbenen Mutter ein Hausgrundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus. Die Enkelin der Erblasserin wurde als Miterbin eingesetzt. Die Tochter hatte einen langjährigen Lebensgefährten, welcher allerdings nicht im vererbten Haus lebte, dort aber zu Lebzeiten der Erblasserin häufig ein und aus ging.

Das notarielle Testament, das Tochter und Enkelin als Erbinnen einsetzte, enthielt zwei Bedingungen. Zum einen war es den Erbinnen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen. Zum anderen sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten auf Dauer untersagen, das Grundstück zu betreten. Zur Überwachung der Bedingungen wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Er sollte die Immobilie bei einem Verstoß gegen die Bedingungen veräußern, wobei der Erlös zu ¼ der Tochter, zu ¼ der Enkelin und im Übrigen gemeinnützigen Zwecken zukommen sollte.

Die Bedingung des Betretungsverbots wollten die beiden Erbinnen nicht akzeptieren und klagten vor dem Landgericht auf Feststellung, dass die Bedingung des Betretungsverbots nichtig sei, weil dieses sittenwidrig sei. Das Verbot, das Grundstück an den Lebensgefährten zu übertragen, akzeptierten die beiden Erbinnen. Das Landgericht gab der Klage statt und erklärte das Betretungsverbot wegen Sittenwidrigkeit für ungültig. Hiergegen legte der Testamentsvollstrecker Berufung ein.

Grundsätzlich ermöglicht die Testierfreiheit einem Erblasser die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Der durch das Grundgesetz eingeräumte Gestaltungsspielraum ist sehr groß. Sittenwidrigkeit kann daher nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden. Dies gilt nach Auffassung des OLG Hamm auch für Bedingungen. Ein schwerwiegender Ausnahmefall, der zur Sittenwidrigkeit einer Bedingung führen kann, ist danach immer nur dann anzunehmen, wenn in der Abwägung zwischen der Testierfreiheit der Erblasserin und den Freiheitsrechten der Betroffenen anzunehmen ist, dass die nur bedingte Zuwendung einen unzumutbaren Druck auf die Bedachten ausübt, sich in einem höchstpersönlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten. Bedingungen, die dagegen lediglich die Nutzung des vererbten Vermögensgegenstandes betreffen, seien dagegen regelmäßig zulässig, so das OLG Hamm.

Im konkreten Fall weise zwar die angefochtene Bedingung einen Bezug zur Nutzung des vererbten Hausgrundstücks auf. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles stehe hier jedoch im Vordergrund, dass dem langjährigen Lebensgefährten der Tochter der Zugang zu der schon vor dem Erbfall genutzten Wohnung auf einmal verwehrt sein soll. Das bis zum Tod der Erblasserin unstreitig praktizierte familiäre Zusammenleben könnte aufgrund der Bedingung nicht mehr in dieser Form fortgeführt werden.

Damit sei der höchstpersönliche Bereich der Lebensführung der Tochter betroffen und die Bedingung sittenwidrig und nichtig. Für die Rechtsfolge sei weiter davon auszugehen, dass die Erblasserin ihre Tochter und ihre Enkelin auch ohne die unwirksame Bedingung zur Erbinnen eingesetzt hätte, so dass die Sittenwidrigkeit nur dazu führe, dass die Bedingung entfällt.

Nach dieser Einschätzung nahm der Testamentsvollstrecker seine Berufung zurück.

In unserer Kanzlei steht Ihnen zu allen Themen rund ums Erbrecht, insbesondere zur Testamentsgestaltung, Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sportrecht, Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

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