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Entzug der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Wir betrunken Auto fährt riskiert seinen Führerschein; dies ist hinlänglich bekannt. Das Gleiches passieren kann, wenn man alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, hat sich ebenfalls herumgesprochen. Während die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Autofahren derzeit bei 1,1 Promille liegt, darf man sich beim Fahrradfahren ein Gläschen mehr erlauben – hier riskiert man seinen Führerschein, wenn man mehr als 1,6 Promille hat.

Dass es für den Führerschein keine Rolle spielt, ob man nach einer Kneipentour mit dem Auto nach Hause fährt oder aber das Fahrzeug stehen lässt, und stattdessen für den Heimweg den an der Ecke geparkten E-Scooter nimmt, trifft hingegen viele sehr überraschend. Hier wird im Unterschied zum Fahrrad nämlich nicht differenziert, wie hoch der Alkoholisierungsgrad des Betroffenen ist.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem solchen E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeugverordnung und stellt damit ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG dar. Bei der Bewertung einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gemäß § 316 StGB hat deshalb bspw. das LG Lüneburg in seinem Beschluss v. 27.6.2023 (111 Qs 42/23) die Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit wie bei allen Kraftfahrzeugen bei 1,1 Promille angesetzt.

Auch wenn nach den Urteilsgründen eine Vergleichbarkeit eines auf eine Geschwindigkeit jedenfalls bis 25 km/h begrenzten E-Scooters mit einem Pedelec diskutiert werden kann, ist dieser – anders als in § 1 Abs. 3 StVG für Pedelecs normiert – gesetzlich nicht als Fahrrad eingestuft. Dies sei, so die Richter, auch für den rechtlichen Laien erkennbar, weil für einen E-Scooter eine Haftpflichtversicherung zwingend ist, weshalb für E-Scooter ein Kennzeichen ausgegeben wird, was ihn einem gering motorisierten Mofa, nicht aber einem Pedelec, gleichstellt.

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