Das Steuerrecht ist immer wieder für Überraschungen gut. So wurde von der Finanzverwaltung nunmehr in einem Fall Erbschaftsteuer festgesetzt, obwohl die Erben noch überhaupt nicht bekannt waren.
Ca. 2 Jahre nach dem Tod des Erblassers bestand hinsichtlich eines sehr umfangreichen und werthaltigen Nachlasses eine Nachlasspflegschaft, die wahren Erben waren allerdings noch nicht bekannt. Im Wege einer Schätzung setzte das Finanzamt für 30 Personen der Steuerklasse III Erbschaftsteuer fest. Der Bescheid wurde mit einem Vorläufigkeitsvermerk dem Nachlasspfleger bekannt gegeben.
Dieser wehrte sich gegen die Steuerfestsetzung bis zum Bundesfinanzhof (BFH). Eine Steuerfestsetzung gegen unbekannte Erben sei nicht möglich, sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot.
Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH (Entscheidung vom 17.06.2020, Az. II R 40/17) gaben allerdings der Finanzverwaltung recht und bestätigten die Erbschaftsteuerfestsetzung gegen die unbekannten Erben.
Der BFH meinte, dass eine Befugnis zur Schätzung für die Finanzverwaltung bestanden habe, da der Nachlasspfleger im konkreten Fall ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Pflicht zur Erbenermittlung zu erfüllen. Außerdem seien die Interessen der unbekannten Erben durch die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung ausreichend gewahrt. Der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben habe deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dieser könne aus dem Nachlass die festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlen.
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Tobias Rommelspacher
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