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Wann gelten Bauleistungen als abgenommen (Parkett)?

Über die Frage, wann Bauleistungen bei einer Ingebrauchnahme durch den Bauherrn (konkludent) abgenommen sind, wird immer wieder kontrovers diskutiert.

Für Parkettarbeiten hat das OLG Bamberg in einer Beschlussentscheidung vom 13.09.2022 (Az.: 3 U 300/21) Erhellendes ausgeführt:

Der Nachunternehmer war im Auftrag des Generalunternehmers mit der Verlegung von Parkettarbeiten beauftragt. Unmittelbar nachdem der Nachunternehmer seine Leistungen fertiggestellt hatte, nahm der Bauherr und Auftraggeber des Generalunternehmers die Räumlichkeiten in Bezug.

Später reicht der Nachunternehmer seine Schlussrechnung ein. Einige Zeit danach wird erstmals festgestellt, dass sich das Parkett partiell wölbt und sich großflächig Ablösungen vom Estrich zeigen. Der Generalunternehmer verweigert daraufhin die Bezahlung der Schlussrechnung. Als der Nachunternehmer Klage erhebt, wendet der Generalunternehmer ein, der Werklohnanspruch sei mangels Abnahme nicht fällig.

Der Nachunternehmer obsiegt letztinstanzlich.

Nach Auffassung des OLG Bamberg war der Werklohnanspruch fällig. Nachdem der Auftraggeber das Bauwerk bezogen habe, liege nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme vor, sofern sich aus dem Verhalten des Bauherrn nichts anderes ableiten lässt. Die Dauer der angemessenen Prüfungs-/Bewertungsfrist sei an den Einzelfallumständen zu bemessen und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in § 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion. Bei der Dauer der Prüfungsfrist seien insbesondere auch die Interessen des Auftragnehmers zu berücksichtigen. Ein Ablauf von mehr als 7 Wochen sei deutlich ausreichend; weshalb eine längere Prüfungszeit notwendig sein könne, sei nicht ersichtlich.

Anmerkung: In der Leistungskette wird zwar die Vergütung des Nachunternehmers fällig, wenn die Nachunternehmerleistung von dem Dritten (Bauherrn) abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt. Die übrigen Abnahmewirkungen werden dadurch aber nicht ausgelöst. Für eine konkludente Abnahme der Leistung des Nachunternehmers durch Nutzung wäre allein auf das Verhalten des Generalunternehmers abzustellen gewesen. Das Verhalten des Bauherrn muss sich dieser nicht zurechnen lassen. Eine Verallgemeinerung lässt sich hierdurch nicht ableiten. Denn Mängel an einer Nachunternehmerleistung, die im Verhältnis zur Gesamtleistung des Generalunternehmers nur untergeordnet sind, können den Generalunternehmer gegebenenfalls bis zur Beseitigung zur Abnahmeverweigerung berechtigen, wenn sie (das Nachunternehmergewerk betreffend) wesentlich sind.

Quellenhinweis: IBR 2024, 118

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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