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Mündliche Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters – wirksam

Problemstellung: Mit dieser Problematik hatte sich das OLG Köln im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 03.12.2019 (14 U 25/19) zu befassen. Es ging um Folgendes: Der Eigentümer eines Grundstückes, auf der ein nicht mehr genutztes Gebäude stand, hatte hierfür eine Abbruchgenehmigung erhalten. Danach zeigte die Stadt Interesse an dem Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen. Anlässlich eines gemeinsamen Ortstermines, bei dem auch der Bürgermeister der Stadt teilnahm, wurde der bereits beauftragte Abriss des Gebäudes verschoben. In Bezug auf die entstandenen nicht unerheblichen Stillstandkosten sagte der Bürgermeister in einem weiteren Ortstermin die Kostenübernahme zu.

Der Kauf des Gebäudes kam gleichwohl nicht zustande, weshalb der Eigentümer Schadensersatz in sechsstelliger Höhe reklamierte. Diesen stützte er auf die (mündliche) Zusage des Bürgermeisters zur Übernahme der Stillstandkosten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Auch in der Berufung blieb der Eigentümer erfolglos.

Das befasste OLG Köln konstatierte: Zwischen dem Eigentümer und der Stadt sei eine rechtswirksame Vereinbarung über die Übernahme der Kosten nicht getroffen worden. Denn die Erklärung des Bürgermeisters sei unter Verstoß einschlägiger Bestimmungen der Gemeindeordnung zustande gekommen und hätte damit keine Bindungswirkung für die Stadt entfaltet. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürften grundsätzlich der Schriftform und der Unterzeichnung des Bürgermeisters oder dessen allgemeinen Vertreters. Eine Ausnahmeregelung nach den Regelungen der Gemeindeordnung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht von einem Geschäft der laufenden Verwaltung auszugehen. Um ein solches handle es sich (nur) bei Geschäften, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäftsvorgängen gehören und deren Erledigung nach festgefahrenen Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen erfolgen. Diese Voraussetzungen seien bei einer nichtbezifferten Kostenübernahme, bei der jedoch klar sei, dass sie in den sechsstelligen Bereich reichen werde, offensichtlich nicht gegeben.

Anmerkung: Die in der Sache nicht zu beanstandende Entscheidung ist auch von Auswirkung für das Bau- und Architektenrecht.  Die Erteilung eines Bau- oder Architektenauftrages oder die Beauftragung von Nachtragsleistungen stellen in der Regel keine Geschäfte der laufenden Verwaltung dar. Hierunter fallen regelmäßig nur Kleinaufträge. Erbringt der Bauunternehmer/Architekt für eine Gemeinde aber Leistungen, ohne hierzu formell ordnungsgemäß beauftragt worden zu sein, kommt ggf. ein Anspruch auf die Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Wertersatz in Betracht. Nicht ausgeschlossen sind auch Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde. Die persönliche Haftung des Bürgermeisters scheidet hingegen regelmäßig aus.

Quellenvermerk: IBR 2020, 320

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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