Die in einem Bauvertrag mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) verankerte Klausel, die die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers davon abhängig macht, dass die Durchführung der Wartung nach den Herstellervorgaben nachgewiesen wird, ist unwirksam!
So entschieden durch das OLG Koblenz (Urt. v. 09.03.2023 – 2 U 63/22).
Die diskutierte Vertragsbedingung des Fertighausanbieters lautete:
„Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, unterliegen nur der Gewährleistung, wenn hierfür entsprechende Wartungen gemäß den Herstellervorschriften nachgewiesen werden.“
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes kollidiert die Klausel mit § 309 Nr. 8 b, bb) BGB. Diese Bestimmung untersagt die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder wegen einzelner Teile ausschließt. Ein solcher Ausschluss im Gesetzessinne ist nach Auffassung des Gerichtes auch dann anzunehmen, wenn die Klausel dem Vertragspartner unter bestimmten Konstellationen Mängelrechte verwehrt bzw. diese an zusätzliche gesetzesfremde Voraussetzungen bindet. Dies – so das OLG – sei bezüglich der Bauteile, die einer regelmäßigen Wartung unterliegen, der Fall, weil der Fertighausanbieter seine Gewährleistungsverpflichtung davon abhängig mache, dass der Besteller eine nach den Herstellervorschriften durchgeführte Wartung nachweist.
Anmerkung: Die Klausel findet sich nicht selten in ähnlicher Form in Bauverträgen. Sie ist auch im Unternehmerverkehr gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Erfolgshaftung des Unternehmers regelmäßig unwirksam.
Wartung ist nicht dazu da, einen schon anfänglich, bei Abnahme vorhandenen Mangel zu reparieren und den Unternehmer damit von seiner Gewährleistungshaftung zu befreien. Wartung soll ein Verschleiß kompensieren und dadurch bedingte Folgeschäden vermeiden.
Quellenhinweis: IBR 2023, 232
Rechtsanwalt Walther Glaser
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