Mit Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 174/17 hat der BGH durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung des OLG Naumburg mit Urteil vom 08.06.2017 – 1 U 3 / 17 bestätigt.
Kurz gesagt ging es im Fall darum, dass der AN eine „Teilschlussrechnung“ stellte. Allerdings hatte es zuvor keine Teilabnahme gegeben und die Rechnung bezog sich auch nicht auf abgrenzbare Leistungsteile. Auf diese Rechnung zahlte der AG dann wiederum nur einen Teilbetrag. Die Parteien zerstritten sich in der Folge und es kam zur Kündigung des Bauvertrags durch den AG. Eine Abnahme wurde nicht durchgeführt und eine Schlussrechnung stellte der AN ebenfalls nicht. Der AG übersandte dem AN allerdings später eine Rechnungsprüfung zur besagten „Teilschlussrechnung“. Dies nahm der AN zum Anlass, den restlichen Werklohn, sprich den unbezahlten Teil aus dieser Rechnung, zu fordern.
Vor Gericht scheiterte der AN allerdings. Denn § 16 Abs. 4 VOB/B sieht als zwingende Voraussetzungen für eine Teilschlussrechnung zum einen die Abgrenzbarkeit von Leistungsteilen und zum anderen eine Teilabnahme vor. Da diese Voraussetzungen fehlten, entpuppte sich die „Teilschlussrechnung“ als einfache weitere Abschlagsrechnung. Eine solche Abschlagsrechnung wird aber nicht automatisch zu einer Schlussrechnung, nur weil der AG eine Rechnungsprüfung durchführt. Denn die inhaltliche Überprüfung durch den AG kann der Rechnung keine andere Bedeutung geben. Letzteres hat der AN in der Hand, indem er das Vorhaben ordnungsgemäß schlussabrechnet und dazu auf die erforderliche Abnahme oder entsprechende Abnahmesurrogat hinwirkt.
Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig es für alle Baubeteiligten ist, auch bei einem streitig abgebrochenen Bauvorhaben den bisherigen Leistungsstand zu erfassen und auch nach Kündigung auf eine Abnahme und ordnungsgemäße Rechnungslegung hinzuwirken. Denn vor Gericht ist eine Auseinandersetzung über den Inhalt der Rechnung, sprich die konkrete Leistungserbringung, deren Vertragsgemäßheit, Mangelfreiheit und die angemessene Vergütung sowieso nicht ausgeschlossen; wenn wie hier der AN allerdings ein Kläger nicht für die elementaren Voraussetzungen seines Rechtsanspruchs (Abnahme und prüfbare Rechnung) sorgt, dann kommt man aber erst gar nicht zum inhaltlichen Streit und die Klage bleibt direkt erfolglos.
Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt