Sogenannte Schottergärten bewegen zunehmend die Diskussion in den Gemeinden, die versuchen diesem Problem durch entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen beizukommen.
Mit dieser Thematik hat sich zuletzt das Verwaltungsgericht Schwerin in einer Entscheidung vom 19.05.2026 (Az.: 2 A 989/25) befasst. Dabei ging es um Folgendes:
Die Bauaufsichtsbehörde hatte den späteren Kläger zur Beseitigung von Pflasterungen und Kiesflächen in dessen Garten in Anspruch genommen. Anlässlich eines Ortstermines war festgestellt worden, dass der Garten als sogenannter Steingarten mit Schotterflächen und Pflaster nahezu vollständig versiegelt worden war. Das Grundstück des Klägers umfasst ca. 600 qm. Es ist in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegen. Der Bebauungsplan sah für das Baugrundstück eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 vor.
Die Beseitigungsanordnung verlangte von dem Eigentümer, die Versiegelung bis zu einer maximal zulässigen GRZ von 0,6 zurückzubauen. Hiergegen klagte der Eigentümer.
Die Klage blieb erfolglos! Das Verwaltungsgericht bestätigt die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig. Nach Auffassung des Gerichtes stellt die Pflasterung nebst Kiesbeeten bauliche Anlagen im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der Landesbauordnung dar. Denn – so das Gericht – diese seien aus Bauprodukten (Pflastersteinen, Kies, Kantensteinen) hergestellt und mit dem Boden verbunden. Nicht maßgeblich sei, dass Kies ein natürlicher Baustoff ist. Ebenso sei unbeachtlich, dass es sich bei Pflaster und Kiesbeeten um nach der maßgeblichen Landesbauordnung verfahrensfreie Vorhaben handle, da der Schottergarten jedenfalls den vorrangigen Festsetzungen des Bebauungsplanes – konkret der GRZ – widerspreche.
Zudem verstoße die Bepflasterung gegen das ebenfalls in der Landesbauordnung verankerte Begrünungs- und Bepflanzungsgebot, wonach nicht überbaute Flächen grundsätzlich zu begrünen seien.
Demgegenüber seien die persönlichen und gesundheitlichen Belange des Klägers im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen. Denn das öffentliche Baurecht ist grundstücks- und eben nicht personenbezogen.
Anmerkung: Die Entscheidung zeigt auf, dass das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht – richtig verstanden – wirksame Instrumente gegen Schottergärten bereithalten. Wünschenswert wäre die Erkenntnis der Behörden gegen entsprechende Anlagen unter Einsatz der gegebenen Möglichkeiten geordnet vorzugehen. Und damit auch zu vermeiden, dass sich betroffene Eigentümer auf entsprechende Referenzfälle berufen können.
Quellen Hinweis: IBR 2026, 527
Walther Glaser
Rechtsanwalt
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