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„Junges Team“ in der Stellenanzeige?

Viele Arbeitgeber werben in Stellenanzeigen mit einem „jungen Team“, um ein modernes Arbeitsumfeld zu beschreiben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29.04.2026 (Az.: 4 Sa 54/25) kann eine solche Formulierung jedoch als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet werden. Das AGG schützt bereits die chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Daher müssen Stellenanzeigen diskriminierungsfrei formuliert sein.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein 52-jähriger Bewerber auf zwei Stellenanzeigen beworben, in denen unter anderem mit einem „jungen Team“ geworben wurde. Nach seiner Ablehnung machte er eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geltend. Das Gericht stellte fest, dass ein objektiver Leser die Bezeichnung „junges Team“ regelmäßig als Bezug zum Lebensalter versteht und daraus schließen kann, dass bevorzugt jüngere Bewerber gesucht werden.

Besonders relevant ist dabei die Beweislastregelung des AGG: Bereits eine diskriminierende Formulierung kann die Vermutung einer Benachteiligung begründen. Dann muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ausschließlich sachliche Gründe für die Auswahlentscheidung maßgeblich waren. Hierfür ist eine sorgfältige Dokumentation des Bewerbungsverfahrens unerlässlich.

Im konkreten Fall erhielt der Kläger dennoch keine Entschädigung, da das Gericht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen ausging. Nach Auffassung des Gerichts hatte er sich nicht ernsthaft auf die Stelle beworben, sondern verfolgte vorrangig das Ziel, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber Formulierungen mit Altersbezug wie „junges Team“, „junger Mitarbeiter“ oder „Berufsanfänger gesucht“ vermeiden sollten. Stattdessen empfiehlt sich die Beschreibung des Arbeitsumfelds durch neutrale Begriffe wie „dynamisches Arbeitsumfeld“, „innovative Unternehmensstruktur“ oder „flache Hierarchien“. Die Entscheidung zeigt erneut, dass rechtssichere Stellenanzeigen und eine nachvollziehbare Dokumentation des Auswahlverfahrens der beste Schutz vor AGG-Klagen sind.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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