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Abweichende Baurealisierung/noch von Baugenehmigung gedeckt oder „aliud“?

Mit folgendem Sachverhalt/folgender Problemstellung hatte sich der VGH Bayern im Rahmen einer Beschluss Entscheidung vom 13.05.2022 (1 ZB 21.2603) zu befassen:

Das Landratsamt erteilt dem Rechtsvorgänger des Eigentümers einen Bauvorbescheid für die Errichtung von 3 Wohngebäuden nebst Carports auf zunächst ungeteilten Grundstücken im Außenbereich. Mit unterschiedlich datierenden Baugenehmigungen werden jeweils die Errichtung eines bzw. zwei Einfamilienhauses/Einfamilienhäuser mit Carport auf den Vorhabengrundstücken genehmigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt der Hinweis, dass die Vorhaben aufgrund ihrer Außenbereichslage nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen seien und die Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen. Aufgrund des Vorbescheides sei aber ein Vertrauensverhältnis geschaffen worden, sodass von einer Rücknahme desselben abgesehen worden sei.

Anlässlich einer später erfolgten Baukontrolle stellt die Behörde fest, dass die Wohnhäuser deutlich höher als genehmigt und anstelle der Carport Doppelgaragen ausgeführt wurden. Dem Bauherr wurde nahegelegt, Texturanträge einzureichen. Diese lehnt die Genehmigungsbehörde ab. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos. Hiergegen richtete sich die Berufung des Bauherrn.

Diese blieb ebenfalls erfolglos: Nach Ansicht des Senates stellten die errichteten Gebäude gegenüber den genehmigten ein „aliud“ dar. Denn diese wichen insbesondere in Höhe und Erscheinungsbild von den genehmigten Gebäuden signifikant ab. Zudem waren diese auf einer nicht genehmigten Auffüllung errichtet worden. Auch durch die Doppelgaragen war das Erscheinungsbild insgesamt verändert worden. Nach Auffassung des Senates hatte das Eingangsgericht den Gebäudekomplex daher zu Recht als nicht mehr von der Genehmigung umfasstes „aliud“ qualifiziert. Da die Gebäude im planungsrechtlichen Außenbereich liegen, seien diese für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nicht zu berücksichtigen, zumal die Behörde diese erklärtermaßen nicht dauerhaft dulden werde.

Anmerkung: Die Entscheidung macht deutlich, dass insbesondere im Außenbereich und Bereichen, die im Abgrenzungsbereich zwischen Innen- und Außenbereich liegen, eine Abweichung von einer erteilten Baugenehmigung hochriskant ist. Im entschiedenen Fall war die Vorgehensweise des Bauherrn umso unverständlicher, als diesem die Rechtslage ausgiebig erläutert und für diesen erkennbar war, dass die Behörde eine für ihn günstige Entscheidung getroffen hatte. Er hatte zu hoch gepokert.

Quellen Hinweis: IBR 2022, 428

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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