ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21
Sachverhalt:
Der Fahrer eines Dienstleisters im Bereich der Personenbeförderung weigerte sich zweimal in der Woche einen Corona-Schnelltest vorzunehmen. Der Arbeitgeber stellte die Schnelltests kostenfrei zur Verfügung. Es handelte sich um einen klassischen Selbsttest zur Entnahme im vorderen Nasenbereich. Das Angebot den Test mit nach Hause zu nehmen und ihn dort vor Arbeitsbeginn durchzuführen, lehnte der Arbeitnehmer ebenfalls ab. Am dritten Arbeitstag der Verweigerung teilt der Arbeitgeber Hausverbot und kündigte den Arbeitnehmer. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.
Entscheidung:
Das Arbeitsgericht sah den Eingriff in die körperliche Integrität als äußerst gering und verhältnismäßig an. Die Testpflicht sei nicht willkürlich, sondern eine geeignete Maßnahme angesichts der Gefährdungslage und die damit verbundene Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den anderen Arbeitnehmern durch die Corona Pandemie. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen der Weigerung der Durchführung des Schnelltest hielt das Arbeitsgericht für generell möglich. Dies allerdings nur nach vorheriger Abmahnung, welche im vorliegenden Fall fehlte. Die Kündigungsschutzklage hatte daher Erfolg.
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