Lehnt der Arbeitgeber den beantragten Erholungsurlaub ab und bleibt der Arbeitnehmer trotzdem im beantragten Zeitraum der Arbeit fern, dann beurlaubt er sich selbst.
Nur in Ausnahmefällen ist eine Selbstbeurlaubung zulässig, z. B. bei grundloser Ablehnung des Urlaubsantrags, übermäßig langer Reaktionszeit des Arbeitgebers oder drohendem Verfall der Urlaubsansprüche.
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2021 (Az. 2 AZR 457/20) beantragte der Arbeitnehmer am Freitag (22.3.) um 23:17 Uhr den Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 25.3. (Montag) bis 25.4.. Am Montag den 25.3. blieb der Arbeitnehmer der Arbeit fern.
Das Bundesarbeitsgericht entschied (nach einer umfassenden Interessenabwägung), dass vorliegend gerade kein Fall der zulässigen Selbstbeurlaubung vorlag und die vorsätzliche Pflichtverletzung so schwer war, dass nicht bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist abgewartet werden musste, somit eine außerordentliche Kündigung wegen Fernbleibens von der Arbeit gerechtfertigt war.
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