Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein häufig auftretendes Problem bei einer Steuerhinterziehung und einer Erbengemeinschaft zu entscheiden.
Bei dem konkreten Fall hatte der Erblasser viele Jahre ausländische Kapitaleinkünfte dem deutschen Finanzamt nicht erklärt. Einer der Miterben wusste von dieser Einkommensteuerhinterziehung, der andere jedoch nicht.
Wie der BFH ausführlich darlegte, gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch die Steuerschulden des Erblassers auf die Erben über. Auf die Kenntnis einer Steuerhinterziehung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Da mehrere Erben als Gesamtschuldner haften, kann das Finanzen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen. Eine Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf 10 Jahre verlängert. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 29.08.2017, VIII R 32/15, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies auch den Miterben trifft, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.
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Tobias Rommelspacher
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