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Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist unzulässig

Im Kfz-Handel wird die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Verbraucher regelmäßig auf ein Jahr begrenzt. Gemäß § 476 Abs. 2 BGB ist es nämlich auch beim sog. Verbrauchsgüterkauf zulässig, mit einem Verbraucher eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Verjährung solcher Ansprüche beim Kauf einer gebrauchten Sache anstelle der zweijährigen Verjährungsfrist ab Übergabe der Kaufsache auf ein Jahr begrenzt wird. Nach einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.7.2017 – C-133/16) darf das aber so nicht sein. Nach einer richtlinienkonformen Auslegung darf lediglich die Haftungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, die Verjährungsfrist ab Übergabe von zwei Jahren muss hingegen bleiben. Die bisherige Handhabung entspricht also danach zwar der deutschen Rechtslage, steht hingegen im Widerspruch zum europäischen Recht. Was das für die Praxis bedeutet und ob sich die Kfz-Händler auf die bisherigen Regelungen Überhaupt verlassen können ist daher unklar.

Mit der Frage der Wirksamkeit einer solchen Haftungsbegrenzung musste sich nun das OLG Celle in seinem Urteil vom 11.9.2019 (7 U 362/18) auseinandersetzen. Nach Auffassung des Gerichtes ist eine solche Verjährung Verkürzungsklausel wirksam, weil sie der aktuellen deutschen Gesetzeslage entspricht.
Allerdings ist dabei die vom europäischen Gerichtshof vorgegebene Differenzierung zwischen der Verjährungsfrist und der sogenannten Haftungsfrist zu beachten, weshalb die KFZ-Händler nun auch beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Verbraucher mit der zweijährigen Verjährung leben müssen. Allein die Dauer ihrer Haftung können sie also auf zwölf Monate verkürzen. Mängel, die innerhalb dieser ersten zwölf Monate auftreten, also während der Haftungsdauer, können noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend gemacht werden.

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