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Handlungsvollmacht statt Übertragung des Sorgerechts

Sofern nicht Gründe des Kindeswohls dagegensprechen, sollen auch getrenntlebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Das Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann unter Umständen von dem anderen Elternteil eine Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts erhalten.

Die Eltern teilen sich das Sorgerecht für den Sohn. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat die Mutter, der Vater hatte dem zugestimmt. Das Kind lebt bei seiner Mutter und deren Ehemann. Von der Existenz seines biologischen Vaters weiß der Junge nichts (mehr) und betrachtet den Mann der Mutter als seinen Vater. Die Mutter forderte 2017 das alleinige Sorgerecht. Die Vollmacht zur Ausübung des Sorgerechts, die ihr der Vater erteilt habe, reiche nicht aus. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen, legte der Vater erfolgreich Beschwerde ein.

Der Antrag der Mutter ist unbegründet, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Die Vollmacht des biologischen Vaters sei ausreichend. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater diese widerrufen würde.

In der Tat bestehe zwischen den Eltern ein tiefgreifender Kommunikationskonflikt, der gemeinsame Entscheidungen kaum möglich erscheinen lasse. Ursache des Konflikts sei insbesondere der Umstand, dass die Mutter ihrem Sohn nicht sagen wolle, wer sein leiblicher Vater sei. Der Konflikt der Eltern gehe trotzdem aber nicht soweit, dass sie Entscheidungen träfen, die sich widersprächen oder das Kindeswohl beeinträchtigten. Daher reiche dieser Kommunikationskonflikt als Grund für eine Übertragung des Sorgerechts nicht aus. Er rechtfertige nicht den damit verbundenen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Sorgerecht des Vaters.

Der Vater mische sich nicht aktiv in die Erziehung des gemeinsamen Sohns ein, ziehe also nicht etwa das Handeln der Mutter offen in Zweifel oder hintertreibe es sogar. Er verhalte sich passiv, aus Sicht der Mutter so passiv, dass er dadurch bestimmte Entscheidungen und deren Umsetzung verhindert habe. Das allerdings konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Die Mutter sei ausreichend bevollmächtigt, um für ihren Sohn im Rahmen des elterlichen Sorgerechts tätig werden zu können. Oberlandesgericht Frankfurt am 27. Februar 2019 (AZ: 8 UF 61/18)

Quelle:  „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“ 



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