Die Erbschaft einer Wohnung oder eines Hauses durch Kinder von ihren Eltern kann unter Umständen steuerfrei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser zunächst selbst in der Wohnung wohnte und die Kinder unverzüglich nach dem Erbfall in das sog. Familienheimen einziehen. Im Übrigen darf die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigen, § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG.
Der Bundesfinanzhof musste nun darüber entscheiden, was „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes bedeutet. In einer Entscheidung vom 28.05.2019 (II R 37/16) wurde nunmehr entschieden, dass die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufgenommen werden muss. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu einem steuerfreien Erwerb als Familienheim.
Aus diesem Urteil ist herauszulesen, dass möglichst rasch nach dem Erbfall über eine Selbstnutzung der Wohnung nachgedacht werden muss und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden sollten. Hier ist Eile geboten, da andernfalls die Steuerbefreiung versagt werden kann.
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Tobias Rommelspacher
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