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kein Kindesunterhalt für vierte Ausbildung

Eltern sind gegenüber den Kindern zum Unterhalt verpflichtet und dies gegebenenfalls nicht nur bis zur Volljährigkeit, sondern je nach Konstellation auch darüber hinaus bis zum Abschluss einer Ausbildung. Immer wieder gibt es im Familienrecht darüber Streit, ob ein vom Kind begonnener Weg noch eine Ausbildung darstellt, z.B. wenn verschiedene Schulabschlüsse, eine Ausbildung und im Anschluss ein Studium sich aneinanderreihen. Ganz grundsätzlich kann man sagen, dass zueinander passende und sich ergänzende Ausbildungsschritte noch eine einheitliche Ausbildung darstellen können. Auch eine gewisse Unterbrechung und Überlegungsfrist für den eigenen Berufsweg wird dem Kind in der Rechtsprechung grundsätzlich zugebilligt.

Ein allzu unsteter Ausbildungsweg mit hin und her springen zwischen verschiedenen schulischen und beruflichen Ausbildungen lässt in der Regel aber den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern entfallen. So verhielt es sich auch in einem nun vor dem Amtsgericht Ravensburg von Rechtsanwalt Dr. Mattes geführten Verfahren:

Die Tochter meines Mandanten machte Volljährigen-Unterhalt geltend, weil sie das Abitur noch ablegen wolle und anschließend studieren.

2004-2008 besuchte die Tochter meines Mandanten die Grundschule und anschließend bis 2014 die Realschule. Danach arbeitete die Tochter rund sieben Monate im Buchhandel. Anschließend besuchte sie zwei Jahre ein Berufskolleg für Gesundheit und Soziales, welches sich mit der Fachhochschulreife beendete. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte sie auch ein Jahr lang ein Praktikum als Erzieherin. Anschließend begann sie mit einem Studium der Medizintechnik, brach dies aber nach drei Monaten wieder ab. Im direkten Anschluss unterzeichnete die Tochter einen Ausbildungsvertrag als Einzelhandelskauffrau. Diese Ausbildung brach sie nach sieben Monaten ab. Ab August 2018 kehrte sie in das Berufskolleg zurück, um dort ihr Abitur abzulegen, was voraussichtlich im Frühjahr 2020 erfolgen sollte. Nach eigenen Angaben wollte sie anschließend mit einem Lehramtsstudium beginnen.

Muss mein Mandant nun weiter Unterhalt für die volljährige Tochter zahlen?

NEIN, wie das Familiengericht Ravensburg in dem von mir erfolgreich geführten Verfahren entschied. Denn grundsätzlich durfte mein Mandant davon ausgehen, dass die ab Juli 2015 aufgenommene Ausbildung an dem Berufskolleg der Tochter die Möglichkeit gab, eine dem eigenen Berufswunsch entsprechende Berufsausbildung zu erwerben. Stattdessen brach sie dies vor dem Anerkennungsjahr ab und nahm ein Studium auf. Auch diese zweite Berufsausbildung brach sie ab und schloss einen Ausbildungsvertrag zur Einzelhandelskauffrau. Auch diese dritte Ausbildung brach sie ab und gab nun an, das Abitur machen und anschließend Lehramt studieren zu wollen. Für diese vierte Ausbildung muss mein Mandant jedoch keinen Unterhalt mehr bezahlen.

Haben auch Sie Fragen zum Familienrecht bei Scheidung, Trennung, Unterhalt oder der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn / Güterrecht), so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Seite.Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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