Mit dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wurde zum 1.4.2003 die sog. Gleitzone eingeführt. Danach wurden Arbeitnehmer, die nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 € verdienten, bei den Abzügen durch verminderte Beiträge zur Sozialversicherung entlastet. Die monatliche Entgeltgrenze für Beschäftigte in dieser Gleitzone lag bei 850,00 Euro. Mit dem „RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz“ wird die monatliche Entgeltgrenze nun zum 01.07.2019 auf 1.300,00 Euro angehoben. Zudem führen die reduzierten Beiträge des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung zukünftig innerhalb dieser Grenze nicht mehr zu reduzierten Rentenansprüchen, indem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten anstelle aus dem verringerten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden. Ihnen entstehen dadurch trotz reduzierter Rentenversicherungsbeiträge also keine Rentennachteile mehr. Nach der gesetzlichen Definition wird aus der bisherigen Gleitzone ab dem 1.7.2019 der neue Übergangsbereich.