Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich, was mit ihrem Urlaubsanspruch passiert, wenn sie Elternzeit nehmen. Nach dem Gesetz bleibt der Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich bestehen – allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Wichtig hierbei ist: Die Kürzung erfolgt nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich erklärt werden. Sie gilt nur für volle Kalendermonate der Elternzeit, angebrochene Monate bleiben unberücksichtigt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber arbeiten, behalten den vollen Urlaubsanspruch.
Nach der Rückkehr in den Betrieb steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der verbleibende Urlaub zu. Nicht genommener Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit kann im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nachgeholt werden (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de
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