Die Leihmutterschaft steht derzeit wieder verstärkt im Fokus der öffentlichen Diskussion. Prominente Fälle, gesellschaftspolitische Debatten und die zunehmende Möglichkeit, im Ausland auf Leihmutterschaftsprogramme zurückzugreifen, werfen regelmäßig die Frage auf: Werden ausländische Elternschaftsentscheidungen in Deutschland anerkannt?
Mit Beschluss vom 13.05.2026 (Az. XII ZB 220/25) hat der Bundesgerichtshof hierzu eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen. Die Karlsruher Richter stellen klar: Besteht zwischen dem Kind und keinem der Wunscheltern eine genetische Verbindung, wird eine ausländische Entscheidung über die Elternschaft regelmäßig nicht anerkannt.
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein in Mexiko durch eine Leihmutter geborenes Kind. Dieses wurde zunächst auf Grundlage einer mexikanischen Geburtsurkunde im deutschen Geburtenregister eingetragen. Als das Standesamt später erfuhr, dass tatsächlich eine Leihmutterschaft vorlag, entstanden Zweifel an der Eintragung.
Zwar lag eine mexikanische Gerichtsentscheidung vor, die die Wunschmutter als rechtliche Mutter des Kindes auswies. Problematisch war jedoch, dass zwischen dem Kind und der Wunschmutter keine genetische Verwandtschaft bestand.
Während das Oberlandesgericht die Eintragung der Wunschmutter zunächst bestehen ließ, hob der BGH diese Entscheidung auf.
Der BGH musste klären, ob eine ausländische Gerichtsentscheidung anerkannt werden kann, wenn weder die Wunschmutter noch ein weiterer Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt sind.
Bei früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits eine Anerkennung ausländischer Elternschaftsentscheidungen zugelassen, wenn zumindest ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verbunden war. Dieser Fall ging jedoch deutlich weiter.
Der BGH verneinte die Anerkennung.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung gegen den deutschen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG), wenn keinem der Wunschelternteile eine genetische Abstammung zum Kind zukommt.
Die Richter heben hervor, dass die genetische Abstammung im deutschen Abstammungsrecht weiterhin ein zentraler Anknüpfungspunkt ist. Fehlt jede genetische Verbindung, nähere sich die Situation aus Sicht des deutschen Rechts einer unzulässigen „Bestellung“ eines Kindes an. Zudem bestehe die Gefahr, dass Formen des Kinderhandels hinter vermeintlichen Leihmutterschaftsmodellen verborgen würden.
Besonders bedeutsam ist die Aussage des BGH, dass den Wunscheltern in diesen Fällen ein rechtlicher Weg offensteht, die Adoption.
Nach Auffassung des Senats hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Adoptionsrecht bewusst das Instrument geschaffen, um ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen nicht genetisch verwandten Personen zu begründen. Deshalb sei es den Betroffenen zumutbar, diesen Weg zu beschreiten.
Der BGH verweist dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Danach verlangt Art. 8 EMRK nicht zwingend die unmittelbare Anerkennung einer ausländischen Elternschaftsentscheidung, wenn das nationale Recht eine effektive Möglichkeit der Adoption bereitstellt.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen über das Familienrecht hinaus.
Wird die ausländische Elternschaftsentscheidung nicht anerkannt und erfolgt keine Adoption, besteht zwischen Kind und Wunscheltern grundsätzlich kein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis. Dies kann insbesondere im Erbrecht zu weitreichenden Folgen führen:
- keine gesetzliche Erbfolge zwischen Kind und Wunscheltern,
- keine Pflichtteilsrechte,
- kein gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des deutschen Erbrechts,
- keine erbschaftsteuerlichen Freibeträge
Erst durch eine wirksame Adoption erhält das Kind die volle rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern mit sämtlichen familien- und erbrechtlichen Folgen.
Die Entscheidung zeigt erneut den restriktiven Umgang des deutschen Rechts mit der Leihmutterschaft. Während Deutschland bei Fällen mit genetischer Verbindung bereits eine gewisse Öffnung für ausländische Entscheidungen vorgenommen hat, zieht der BGH nun eine klare Grenze: Fehlt die genetische Abstammung zu beiden Wunscheltern, kommt eine Anerkennung regelmäßig nicht in Betracht.
Für Betroffene bedeutet dies, dass eine im Ausland wirksam begründete Elternschaft nicht automatisch auch in Deutschland anerkannt wird. Wer eine Leihmutterschaft im Ausland in Erwägung zieht, sollte die familien- und erbrechtlichen Konsequenzen daher frühzeitig prüfen lassen. Gerade bei fehlender genetischer Verwandtschaft wird regelmäßig ein Adoptionsverfahren erforderlich sein, um eine rechtssichere Eltern-Kind-Beziehung nach deutschem Recht herzustellen.
Der BGH stärkt mit seiner aktuellen Entscheidung die Grundprinzipien des deutschen Abstammungsrechts. Die genetische Abstammung bleibt ein wesentliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Elternschaftsentscheidungen nach einer Leihmutterschaft. Wo jede genetische Verbindung fehlt, führt der Weg zur rechtlichen Elternschaft in Deutschland grundsätzlich über die Adoption und nicht über die automatische Anerkennung ausländischer Entscheidungen.
Angesichts der aktuellen medialen Diskussion um Leihmutterschaften ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis darauf, dass zwischen gesellschaftlicher Realität, internationalen Familienmodellen und dem deutschen Familienrecht weiterhin erhebliche Unterschiede bestehen. Gerade grenzüberschreitende Sachverhalte erfordern daher eine sorgfältige rechtliche Planung lange vor der Geburt des Kindes.
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