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Gleicher Arbeitgeber – neuer Arbeitsvertrag – wieder 6 Monate Probezeit – Geht das?

Gem. § 622 Abs. 3 BGB darf eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart werden.

Im Rahmen der AGB-Kontrolle führt die Vereinbarung einer erneuten Probezeit zur Unwirksamkeit dieser, wenn zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis derselben Parteien ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass es sich in der Sache um die Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses handelt und die sechs Monatsfrist überschritten ist.

Zu prüfen wäre, ob es sich um eine Vereinbarung einer längeren Probezeit handelt. Hier ist jedoch daran zu denken, dass diese im konkreten Fall rechtsmißbräuchlich (analog § 162 BGB) sein könnte. Im Übrigen gilt bei der Vereinbarung einer längeren Probezeit nach Ablauf des sechsten Beschäftigungsmonats die allgemeine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats.

(Quellen: ErfK/Müller-Glöge, 26. Aufl. 2026, BGB § 622 Rn. 14; Stiegler DB 2020, 2577)



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