Wenn es im Straßenverkehr zu einem Unfall kommt, denkt man zunächst vor allem an fahrende Fahrzeuge. Aber auch ein parkendes Auto kann eine Rolle spielen – und im Einzelfall bei einem Verkehrsunfall sogar mithaften. Das klingt zunächst überraschend, ist aber rechtlich gut zu begründen.
Der Ausgangspunkt ist folgender: Von einem Auto geht grundsätzlich immer eine gewisse Gefahr aus – nicht nur während der Fahrt, sondern auch dann, wenn es abgestellt ist. Juristisch spricht man von der sogenannten „Betriebsgefahr“. Diese endet nicht automatisch in dem Moment, in dem das Fahrzeug stehen bleibt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Auto weiterhin den Verkehr beeinflusst oder eine Gefahrenquelle darstellt.
Das bedeutet: Ein parkendes Fahrzeug ist nicht automatisch „unschuldig“, nur weil es sich nicht bewegt. Wenn es so abgestellt ist, dass es andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, kann es durchaus eine Mitschuld an einem Unfall tragen.
Genau mit dieser Frage hat sich auch das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 5. November 2025 (Az. 1 U 12/25) beschäftigt. In dem Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem eines der beteiligten Fahrzeuge abgestellt war. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch dieses Fahrzeug teilweise für den Unfall verantwortlich ist und setzte eine Mithaftung von rund einem Drittel fest.
Auch ein stehendes Fahrzeug kann nach Auffassung des Gerichts noch „am Verkehr teilnehmen“, wenn seine Art des Abstellens weiterhin eine Gefahr für andere darstellt. Das gilt vor allem dann, wenn es falsch oder verbotswidrig geparkt wurde.
Wichtig ist dabei ein Punkt: Nicht jedes parkende Fahrzeug haftet automatisch. Entscheidend ist immer, ob genau durch das Abstellen eine gefährliche Situation entstanden ist, die sich im Unfall auch tatsächlich ausgewirkt hat.
Wann kommt also eine Mitschuld eines parkenden Fahrzeugs in Betracht?
Erstens: wenn gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde. Wer etwa im Halteverbot, in einer Kurve, zu nah an einer Kreuzung oder an einer unübersichtlichen Stelle parkt, schafft oft eine zusätzliche Gefahrenquelle. Solche Verstöße spielen bei der Beurteilung eine wichtige Rolle.
Zweitens: wenn das Fahrzeug den Verkehr tatsächlich behindert oder gefährdet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es die Sicht versperrt, die Fahrbahn verengt oder andere Verkehrsteilnehmer zu riskanten Ausweichmanövern zwingt.
Drittens: wenn genau diese Situation den Unfall (mit)verursacht hat. Es reicht nicht, dass das Auto einfach da war – es muss einen echten Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt haben. Hätte sich der Unfall vermutlich auch ohne das falsch abgestellte Fahrzeug genauso ereignet, scheidet eine Mithaftung eher aus.
Viertens: wenn die Gefahrenlage noch bestand. Das heißt, die riskante Parksituation muss im Zeitpunkt des Unfalls noch fortgewirkt haben. Genau das betont auch das OLG Bremen: Die Haftung bleibt bestehen, solange die durch das falsche Abstellen geschaffene Gefahr nicht beendet ist.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Haftung zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Dabei gilt: In den meisten Fällen trägt derjenige, der aktiv gefahren ist, den größeren Teil der Verantwortung. Trotzdem kann der Falschparker je nach Gefährlichkeit seines Verhaltens einen spürbaren Anteil tragen – manchmal 20 %, 30 % oder sogar mehr.
Die Entscheidung des OLG Bremen bestätigt damit einen wichtigen Grundsatz: Auch wer „nur parkt“, muss Verantwortung übernehmen, wenn er sein Fahrzeug so abstellt, dass andere gefährdet werden. Ein Auto ist rechtlich gesehen eben auch im Stillstand nicht völlig neutral, sondern kann weiterhin Teil des Verkehrsgeschehens sein.
Für die Praxis bedeutet das: Wer sein Fahrzeug regelwidrig oder unübersichtlich abstellt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern im Ernstfall auch eine Beteiligung an einem Unfall mit entsprechenden Kostenfolgen.
Der Ausgangspunkt ist folgender: Von einem Auto geht grundsätzlich immer eine gewisse Gefahr aus – nicht nur während der Fahrt, sondern auch dann, wenn es abgestellt ist. Juristisch spricht man von der sogenannten „Betriebsgefahr“. Diese endet nicht automatisch in dem Moment, in dem das Fahrzeug stehen bleibt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Auto weiterhin den Verkehr beeinflusst oder eine Gefahrenquelle darstellt.
Das bedeutet: Ein parkendes Fahrzeug ist nicht automatisch „unschuldig“, nur weil es sich nicht bewegt. Wenn es so abgestellt ist, dass es andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, kann es durchaus eine Mitschuld an einem Unfall tragen.
Genau mit dieser Frage hat sich auch das OLG Bremen in seiner Entscheidung vom 5. November 2025 (Az. 1 U 12/25) beschäftigt. In dem Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem eines der beteiligten Fahrzeuge abgestellt war. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch dieses Fahrzeug teilweise für den Unfall verantwortlich ist und setzte eine Mithaftung von rund einem Drittel fest.
Auch ein stehendes Fahrzeug kann nach Auffassung des Gerichts noch „am Verkehr teilnehmen“, wenn seine Art des Abstellens weiterhin eine Gefahr für andere darstellt. Das gilt vor allem dann, wenn es falsch oder verbotswidrig geparkt wurde.
Wichtig ist dabei ein Punkt: Nicht jedes parkende Fahrzeug haftet automatisch. Entscheidend ist immer, ob genau durch das Abstellen eine gefährliche Situation entstanden ist, die sich im Unfall auch tatsächlich ausgewirkt hat.
Wann kommt also eine Mitschuld eines parkenden Fahrzeugs in Betracht?
Erstens: wenn gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde. Wer etwa im Halteverbot, in einer Kurve, zu nah an einer Kreuzung oder an einer unübersichtlichen Stelle parkt, schafft oft eine zusätzliche Gefahrenquelle. Solche Verstöße spielen bei der Beurteilung eine wichtige Rolle.
Zweitens: wenn das Fahrzeug den Verkehr tatsächlich behindert oder gefährdet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es die Sicht versperrt, die Fahrbahn verengt oder andere Verkehrsteilnehmer zu riskanten Ausweichmanövern zwingt.
Drittens: wenn genau diese Situation den Unfall (mit)verursacht hat. Es reicht nicht, dass das Auto einfach da war – es muss einen echten Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt haben. Hätte sich der Unfall vermutlich auch ohne das falsch abgestellte Fahrzeug genauso ereignet, scheidet eine Mithaftung eher aus.
Viertens: wenn die Gefahrenlage noch bestand. Das heißt, die riskante Parksituation muss im Zeitpunkt des Unfalls noch fortgewirkt haben. Genau das betont auch das OLG Bremen: Die Haftung bleibt bestehen, solange die durch das falsche Abstellen geschaffene Gefahr nicht beendet ist.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Haftung zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Dabei gilt: In den meisten Fällen trägt derjenige, der aktiv gefahren ist, den größeren Teil der Verantwortung. Trotzdem kann der Falschparker je nach Gefährlichkeit seines Verhaltens einen spürbaren Anteil tragen – manchmal 20 %, 30 % oder sogar mehr.
Die Entscheidung des OLG Bremen bestätigt damit einen wichtigen Grundsatz: Auch wer „nur parkt“, muss Verantwortung übernehmen, wenn er sein Fahrzeug so abstellt, dass andere gefährdet werden. Ein Auto ist rechtlich gesehen eben auch im Stillstand nicht völlig neutral, sondern kann weiterhin Teil des Verkehrsgeschehens sein.
Für die Praxis bedeutet das: Wer sein Fahrzeug regelwidrig oder unübersichtlich abstellt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern im Ernstfall auch eine Beteiligung an einem Unfall mit entsprechenden Kostenfolgen.