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Verein muss Mitglieder E-Mail Adressen herausgeben, wenn ein Mitglied eine Opposition organisieren will

Ein Vereinsmitglied hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mailadressen anderer Mitglieder, wenn es auf das Abstimmungsverhalten in der Mitgliederversammlung Einfluss nehmen möchte. Diesem Anspruch stehen die Regelungen der DSGVO nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Dezember 2025 (II ZR 132/24) entschieden.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte das Präsidium eines Sportvereins in der Mitgliederversammlung den Verkauf von vereinseigenen Grundstücksflächen beschließen. Der Kläger und weitere Mitglieder wollten dies verhindern und gründeten eine Opposition. Der Kläger verlangte vom Verein die Herausgabe der E-Mail Adressen der übrigen Mitglieder, um diese vor der Mitgliederversammlung von seiner Meinung zu überzeugen. Der Verein verweigerte die Herausgabe der E-Mail Adressen.

Der Verein hatte bei der Aufnahme seinen Mitgliedern zugesagt, dass die Kontaktdaten ausschließlich für Zwecke der Mitgliederverwaltung verwendet würden. Neben der Einladung zur Mitgliederversammlung und der Tagesordnung erhielten die Mitglieder zudem ein Informationsschreiben der Opposition. In der Versammlung stimmte die Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Präsidiums für den Verkauf der Grundstücksflächen.

Der BGH entschied zugunsten der Opposition und erklärte den Beschluss für nichtig. Nach der Begründung des BGH hat ein Vereinsmitglied aufgrund seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins. Zu diesen gehören auch Mitgliederverzeichnisse und damit die E-Mailadressen der Mitglieder. Voraussetzung hierfür ist ein berechtigtes Interesse des Mitglieds, dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange anderer Vereinsmitglieder entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Ein berechtigtes Interesse liege üblicherweise dann vor, wenn die Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern dazu diene, Bedenken gegen vom Vorstand beabsichtigte Entscheidungen mitzuteilen und eine vereinsinterne Opposition zu organisieren. Das Interesse der übrigen Mitglieder, von anderen Mitgliedern nicht kontaktiert zu werden, trete demgegenüber regelmäßig zurück.

Das Informationsrecht der Mitglieder kann nach der Auffassung des BGH weder durch die Satzung noch durch Regelungen in der Beitrittserklärung wirksam ausgeschlossen werden. Vereinsmitglieder können daher nicht darauf vertrauen, dass ihre E-Mailadressen ausschließlich für Zwecke der Mitgliederverwaltung verwendet werden. Auch datenschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Anspruch nicht entgegen.

Bei allen Fragen rund um das Vereinsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Fachanwalt für Sportrecht Tobias Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

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