Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit einem häufig auftretenden Problem beschäftigen. Nach dem Tod eines Erblassers war zunächst unbekannt, dass der Erblasser ein Testament hinterließ und es erging zunächst ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, welcher sich im Nachhinein als falsch herausstellte.
Im konkreten Fall war es so, dass im November 1988 eine Erblasserin verstarb und 1989 ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde. Hierauf setzte das zuständige Finanzamt im Jahr 1994 durch einen bestandskräftig gewordenen Bescheid Erbschaftssteuer gegen die im Erbschein aufgeführten Erben fest. Erst im Jahr 2003 wurden zwei Testamente gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben. Es gab Streit darüber, welches der beiden Testamente für die Erbfolge maßgeblich ist. Erst im Oktober 2009 wurde ein Erbschein durch das Nachlassgericht erteilt.
Nach Klärung der Erbfolge erließ das Erbschaftsteuerfinanzamt einen Änderungsbescheid und setzte gegen den Kläger als Alleinerben Erbschaftssteuer fest. Hiergegen wandte sich zunächst der Einspruch, dann die Klage und schlussendlich auch die Revision beim BFH. Der Kläger meinte, dass eine Änderung der Erbschaftsteuer aufgrund Eintreten der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich sei. Bereits im Jahr 1989 mit Erteilung des ersten Erbscheins habe er und das Erbschaftsteuerfinanzamt Kenntnis von dem Erwerb gehabt. Die Festsetzungsfrist habe deshalb im Jahr 1989 begonnen und nicht erst durch das Auffinden der Testamente im Jahr 2003 bzw. Erteilung des finalen Erbscheins in 2009.
Der BFH folgte der Auffassung des Klägers nicht. Er meint, dass bei Erlass des Änderungsbescheides im Jahr 2010 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten und deshalb eine Korrektur noch möglich war.
Für die Erbschaftssteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Der BFH meint, dass für die Kenntnis vom Erwerb auf den rechtsgültigen Erwerb abzustellen sei. Ein aufgrund eines Testaments eingesetzter Erbe erlange eine solche Kenntnis erst, wenn er zuverlässig erfahren und somit Gewissheit erlangt habe, dass der Erblasser ihn durch eine wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat. Wenn ein Erbe einen Erbschein beantragt und ein anderer möglicher Erbe gegen dessen Erteilung vorgeht, liegt die Kenntnis nach Auffassung des BFH erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren vor, dies war im streitgegenständlichen Fall 2007.
Für den konkreten Fall bedeutete dies, dass nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des ersten Erbscheins im Jahr 1989 ,sondern ausschließlich auf den zweiten Erbschein abzustellen ist. Erst durch diesen wurde der rechtsgültige Erwerb aufgrund des Testaments der Erblasserin festgestellt. Das nachträglich aufgefundene Testament stellte eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar, welche zu einer höheren Erbschaftssteuer führte und somit für eine Korrektur ausreichend war.
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